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Der Azubi: Win-Win-Situation für Clubs und Pros

News

Ausbildung eines PGA Golfprofessionals

12. Mai 2015

Die Ausbildung eines Fully Qualified PGA Golfprofessionals ist eine für Clubs und Professionals gleichermaßen interessante Option.

München − Vordergründig mag der Auszubildende vor allem als preiswerte Arbeitskraft angesehen werden. Im Hinblick auf die Fürsorgepflichten des Ausbilders und den vorrangigen Zweck des Ausbildungsverhältnisses – die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten, die einen jungen Menschen zur Ausübung des Berufs des Golfprofessionals befähigen – verbietet sich jedoch ein solches Verständnis. Dennoch müssen es nicht ausschließlich altruistische Motive sein, die zur Übernahme eines Auszubildenden motivieren.

Zum einen ist es durchaus zulässig und wünschenswert, den Auszubildenden als unterstützende Arbeitskraft einzusetzen. Zum anderen stellt die Beschäftigung eines Arbeitnehmers für Professionals, die nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wurden, die Chance dar, einer Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung zugunsten einer privaten Altersvorsorge zu entgehen. Die Ausbildung zum Fully Qualified Professional der PGA of Germany kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in selbständiger Weise abgeleistet werden. Auszubildende, die bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder über ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium verfügen, haben die Möglichkeit, die Ausbildung in freier Mitarbeit auf einer Golfanlage durchzuführen – die sogenannte Zweitausbildung. Die Kosten tragen die Azubis in diesem Fall selbst. Anstelle einer betrieblichen Vollzeitausbildung wird bei der Zweitausbildung ein wenigstens sechsmonatiges Praktikum erwartet, welches bei einem PGA Golfprofessional abzuleisten ist.

Die Voraussetzungen, unter denen ein Professional die Ausbildung eines Auszubildenden übernehmen kann, sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der PGA of Germany normiert. Unterschieden wird dabei zwischen persönlicher sowie fachlicher Eignung. Über die fachliche Eignung zur Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden verfügt, wer das 24. Lebensjahr vollendet hat, die Prüfung der PGA of Germany oder einer anderen anerkannten PGA zum Golfprofessional bestanden hat, an den von der PGA vorgeschriebenen Ausbilderlehrveranstaltungen teilgenommen hat sowie drei Jahre hauptberuflich als Pro tätig war. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, benötigt noch die förmliche Ausbildungsberechtigung durch den Vorstand der PGA of Germany.

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung sieht ein Wahlrecht dahingehend vor, dass der Vertrag über die Ausbildung zum Golfprofessional entweder zwischen dem Auszubildenden und einem Unternehmen – etwa dem Golfclub oder der Betreibergesellschaft der Golfanlage – oder aber zwischen dem Auszubildenden und einem Golfprofessional abgeschlossen werden kann. Ein Unternehmen kann nur dann Vertragspartner werden, wenn es zur Ausbildung geeignet ist. Ähnlich wie bei der Eignung des einzelnen Professionals ist auch hier eine gesonderte Feststellung durch die PGA of Germany erforderlich, die in der Regel im Rahmen der Genehmigung von Ausbildungsverträgen erteilt wird. Insbesondere ist dabei nachzuweisen, dass die Ausbildung im Unternehmen durch einen fachlich und persönlich geeigneten PGA Golfprofessional als Ausbilder durchgeführt wird.

 

Wer ausbildet, ist selbständig

Die Wahl des Vertragspartners des Auszubildenden ist nicht nur für die Beantwortung der Frage entscheidend, wem die Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag obliegen. Vielmehr ist diese Frage auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht von größter Relevanz. Beschäftigt nämlich der Professional selbst den Auszubildenden, hat er den Vorteil, dass er gegebenenfalls nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen muss. Der Betreiber beziehungsweise der Golfclub hat bei diesem Modell den Vorteil, dass er bei einer Außenprüfung der Sozialversicherungsträger wiederum nicht mehr damit rechnen muss, dass der betreffende Pro als Arbeitnehmer angesehen wird; die Gefahr von Nachzahlungen ist damit gebannt. Eine klassische „Win-Win-Situation“, da beide Beteiligten profitieren. Die Beschäftigung eines Auszubildenden ist ein so starkes Indiz für eine selbständige Tätigkeit des Pros, dass bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund kein Zweifel an der Selbständigkeit auftreten dürfte. Daher werden in zweierlei Hinsicht klare Verhältnisse geschaffen: Der Pro ist in aller Regel als selbständig Tätiger einzustufen, und er ist zugleich nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Übernimmt der Pro die Rolle des Vertragspartners, so obliegen die vertraglichen Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis nicht dem Golfclub beziehungsweise dem Anlagenbetreiber, sondern ihm persönlich. Er ist dann nicht nur Ausbilder, sondern auch Arbeitgeber.

Alle Infos zum Thema beinhaltet die dritte Auflage des PGA pro!package. Es steht allen Mitgliedern der PGA of Germany kostenfrei im Rahmen der Mitgliedschaft auf der Website der PGA of Germany unter www.pga.de zum Download zur Verfügung. Wer eine gedruckte Ausgabe vorzieht, kann diese gegen eine Schutzgebühr von 99 Euro über die Geschäftsstelle der PGA of Germany beziehen. Das gedruckte Exemplar können auch Clubs oder Betreibergesellschaften erwerben. Bestellung per Email an info@pga.de.