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Bayern macht Outdoor dicht, Berlin Indoor!

News

Außerordentliche Wirtschaftshilfen beantragen!

01. Dezember 2020

Mit Wirkung zum 1. Dezember 2020 haben mehrere Bundesländer ihre Regelungen bezüglich des Golfsports und des Golfunterrichts geändert. Gravierendste Neuerungen sind die Schließung auch der Outdoor-Anlagen in Bayern und das Verbot des Betriebs von Indoor-Anlagen in Berlin. Ausgenommen vom Verbot ist dabei jeweils das Training von Profis und Kader-Athleten. Und endlich gibt es Bewegung in Nordrhein-Westfalen.

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„Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt“, heißt es wörtlich in der bayerischen Verordnung in der Fassung vom 30. November. Weiterhin erlaubt ist „der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader“. Nachzulesen in "Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) vom 30. November 2020", § 10 Sport (3) "Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt."

Und ganz explizit heißt es unter den FAQs des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege - welches die neue, seit 1. Dezember 2020 gültige Verordnung erlassen hat - auf der https://www.stmgp.bayern.de/cor.../haeufig-gestellte-fragen/ : "Geschlossen bleiben: Die Indoor-Sportstätten. Ergänzend wird auch der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel untersagt."

In Berlin gilt: „Gedeckte Sportanlagen dürfen nur geöffnet werden, soweit dies erforderlich ist für den Sport für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler.“

Alle aktuellen Regelungen sind in Kurzform in der Übersichts-Tabelle zusammengefasst.

 

Bewegung in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen, dem einzigen Bundesland, in dem seit 2. November 2020 die Erteilung von Golfunterricht von Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales für unzulässig gehalten wird, in dem andererseits verschiedene lokale Ordnungsämter jedoch genau dafür grünes Licht geben, gibt es endlich bessere Klarheit zum Empfohlenen Vorgehen: Nachdem die PGA of Germany am 10. November 2020 mittels der Kanzlei Sonntag & Partner (Dr. Andreas Katzer) beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eine anwaltliche Protestnote zum Berufsverbot für Golflehrer eingereicht hatte, mit der Aufforderung, die Rechtsauffassung nochmals zu überprüfen und die Zulässigkeit der Erteilung von Einzel-Golftraining auch in Nordrhein-Westfalen zeitnah anzuerkennen, liegt nun die Antwort des Ministeriums vor. Dieses bleibt bei seiner Rechtsauffassung, dass zwar das Golfspielen an sich (auch zu zweit) erlaubt ist, dass die Erteilung von Golfunterricht aber ein unzulässiges Bildungsangebot darstelle. Gleichwohl – so die Ausführungen des Ministeriums ausdrücklich – handelt es sich bei dieser Rechtsauffassung um eine Auslegungshilfe, die nicht rechtsverbindlich und damit auch für Behörden und Gerichte nicht bindend ist.

Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass verschiedene lokale Ordnungsämter auch weiterhin den Verordnungstext abweichend auslegen und für die Erteilung von Golfunterricht grünes Licht geben.

Wer also vom lokal zuständigen Ordnungsamt eine Erlaubnis erhalten hat, der möge Golfunterricht erteilen. Wer einen ablehnenden Bescheid erhalten hat, weil das Ordnungsamt der Rechtsauffassung des Ministeriums folgt, sollte sich an das Verbot halten und mit Hinweis auf den Ablehnungsbescheid die „Außerordentliche Wirtschaftshilfe“ des Bundes beantragen - siehe MyPGA. Wer sein Ordnungsamt bisher nicht konsultiert hat, der tue dies nun – und verfahre dann je nach Antwort entsprechend.

Keinesfalls aber sollte Golfunterricht erteilt werden, ohne hierfür eine entsprechende Erlaubnis des lokal zuständigen Ordnungsamtes zu haben!

 

Dringender Rat: Wirtschaftshilfen nutzen

Zu den Wirtschaftshilfen und den Voraussetzungen für einen Anspruch steht eine ausführliche Information im Mitgliederbereich der PGA Website >>> zur Verfügung.

Golfprofessionals, denen – wie derzeit teilweise in NRW – die Berufsausübung vollständig untersagt ist, sind demnach antragsberechtigt. Sie können Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 erhalten. Soloselbständige haben sogar ein Wahlrecht: Sie können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.

Aufgrund der anhaltend uneinheitlichen Situation in NRW, mit Rücksicht auf die Jahreszeit und - zumindest in Bayern - auf die derzeitige Wetterlage mit Frost und Schnee ist jedem betroffenen PGA Mitglied dringend anzuraten, den Anspruch auf die Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes zu prüfen und gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen.