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Einzelne Bundesländer und regionale Behörden erlauben Golfunterricht unter bestimmten Voraussetzungen
14. April 2020
Eine bundesweit einheitliche Regelung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erteilung von Golfunterricht erlaubt ist, fehlt derzeit. In einzelnen Bundesländern zeichnen sich bereits erste Lockerungen ab. Problematisch ist dabei, dass es selbst in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Auffassungen gibt.
von PGA Online-RedaktionMünchen – So hat beispielsweise das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ganz aktuell Golfunterricht im Garten eines Kunden ausdrücklich erlaubt. „Es ist richtig, dass der Golflehrer im Garten des Kunden Unterricht erteilen kann, sofern der Mindestabstand jederzeit eingehalten wird“, so die Antwort auf eine entsprechende Anfrage eines in den Landkreisen München und Bad Tölz-Wolfratshausen tätigen PGA Golfprofessionals. „Golflehrer üben ihre berufliche Tätigkeit aus und dürfen zur Ausübung dieser Tätigkeit ihre Wohnung verlassen (= triftiger Grund gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BayIfSMV) und zum Kunden gehen. Es sollte in diesen Fällen jedoch „mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass die Hygienevorschriften zu beachten und der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten sind“.
Golfschüler in Bayern können ihren Professional in den heimischen Garten zum Home-Teaching einladen. Der umgekehrte Weg des Golfschülers zum Garten des Professionals ist in Bayern derzeit aufgrund der nach wie vor bestehenden Einschränkungen für Fahrten ohne triftigen Grund zumindest noch ungeklärt.
In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen ist es nach derzeitigem Kenntnisstand so, dass Golfunterricht – stets natürlich mit den Hygieneabständen – von einigen Behörden ausdrücklich erlaubt wurde, allerdings ebenfalls nur in privaten Räumlichkeiten oder Außenbereichen, nicht hingegen auf Golfanlagen. In diesen Bundesländern dürfte hingegen die Fahrt vom Schüler zum Golflehrer möglich sein, da dort keine derartig strenge Einschränkung der Fahrt nur aus „triftigem Grund“ gilt, das „Home Teaching“ also auch im Garten des Professionals stattfinden kann.
In weiteren Bundesländern ist die Rechtslage derzeit unklar, da es von verschiedenen Stellen verschiedene Auskünfte gibt. Will man kein Bußgeld riskieren, ist es nach wie vor die einzige ratsame Lösung, die jeweils zuständige Behörde explizit anzufragen und die dann erfolgende behördliche Entscheidung zu befolgen, auch wenn sich hieraus derzeit noch ein Nachteil im Vergleich zu anderen Regionen ergibt.
Einheitliche Lösungen angestrebt
Es bleibt daher zu hoffen, dass entweder die von der PGA of Germany initiierte Anfrage zur Erlaubnis von Golfunterricht zeitnah positiv beantwortet wird und/oder die Bundesregierung gemeinsam mit den Bundesländern im Rahmen der für diese Tagen anberaumten Gespräche eine einheitliche Lösung für alle mit dem Thema Golfunterricht unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Fragen findet.
Beide teilweise von Behörden erfolgten Bestätigungen stützen übrigens insoweit auch die Einschätzung von PGA Rechtsberater Dr. Andreas Katzer, nachzulesen unter https://www.pga.de/mitglieder-informationen.html.
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