Your web browser is out of date

Update your browser for more security, speed and the best experience on this site.

Hessen lenkt ein: Golf ab sofort doch wieder erlaubt!

News

Regelungen zum Golfsport in Deutschland im November

06. November 2020

Und wieder ein Rückwärtssalto: Nachdem Hessen am 5. November als einziges Bundesland überraschend die Golfanlagen doch geschlossen und damit faktisch auch das Golfspiel und den Golfunterricht unterbunden hatte, macht die Landesregierung nun eine erneute Kehrtwende und erlaubt Golf wieder, so wie die übrigen Bundesländer. "Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat die bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Bereich Sport und Kunst- und Musikschulen verändert", heißt es in einer Pressemitteilung vom 6. November. "Demnach ist es künftig für Amateur- und Freizeitsportler möglich, alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands auf und in allen Sportanlagen Sport zu treiben. Gleichzeitig können die Musik- und Kunstschulen wieder geöffnet werden."

von

München – Nachdem dass Golfspiel zunächst allein, zu zweit und mit Mitgliedern des eigenen Hausstands sowie unter Beachtung dieser Regelungen auch der Golfunterricht zunächst auch nach dem 2. November bundesweit erlaubt war, hatte Hessen am 5. November überraschend die Schließung aller Golfanlagen verfügt. Einen Tag später rudert das Bundeland nun wieder zurück schließt sich der Regelung der übrigen Bundesländer an. Auch die Hessen dürfen jetzt wieder spielen, Unterrichten nehmen - und unterrichten! Damit bliebt eine gewisse Unsicherheit, nicht was das Spiel an sich (erlaubt) aber was den Golfunterricht angeht, nur noch für Nordrhein-Westfalen bestehen, wo Ordnungsämter die Regelungen zum teil unterschiedlich auslegen.

Eine aktuelle Aufstellung, ausgearbeitet von den Experten der Kanzlei Sonntag & Partner, dient der Orientierung im Hinblick auf die Möglichkeit zur Ausübung des Golfsports und der Erteilung von Golfunterricht durch Teaching Professionals in Deutschland, wie sie sich nun bis zunächst 30. November 2020 darstellt.

Einschätzung der Rechtslage

Die Aufstellung wurde zunächst anhand des Wortlauts aktuell gültiger Corona-Verordnungen sowie der offiziellen FAQs (Stand: 2. November 2020) der jeweiligen Bundesländer erstellt. Sie spiegelt eine Einschätzung der Rechtslage durch die Experten der Kanzlei Sonntag & Partner wider, stellt jedoch keine verbindliche Auskunft dar, da sich die geltende Rechtslage in stetigem Wandel befindet. Beleg hierfür sind der Rückzieher von Hessen am 5. November und dessen erneute Korrektur am 6. November sowie die unklare Situation in Nordrhein-Westfalen, wo die Regelungen der einzelnen Ordnungsämter von den bisherigen Beschlussvorlagen teilweise deutlich abweichen, zumindest, was die Erteilung von Golfunterricht betrifft.

Es gelten also nicht nur von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich strenge Maßstäbe, sondern auch innerhalb der Bundesländer werden die geltenden Regelungen von den örtlich zuständigen Behörden nicht immer einheitlich ausgelegt. Zudem können die örtlich zuständigen Behörden ohnehin weitergehende Maßnahmen für eine Gemeinde oder einen Landkreis erlassen. Auch bestehen bei Einzelfragen Ermessensspielräume für die örtlich zuständigen Behörden, die diese unterschiedlich ausüben.

Die Praxis während des ersten Lockdowns hat gezeigt, dass die örtlich zuständigen Behörden teils Regelungen treffen, die von den Auskünften der Ministerien abweichen. Aus diesem Grund ist eine allgemeinverbindliche Einschätzung der Rechtslage durch die PGA of Germany nicht möglich. In Zweifelsfällen sollte deshalb zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen eine Absprache des konkreten Sachverhalts mit der örtlich zuständigen Behörde erfolgen.

Wichtig: Nach aktuellem Kenntnisstand fallen auch Professionals unter die Regelung, nach der Umsatzausfälle mit bis zu 75% zum vergleichbaren Vorjahresmonat November 2019 entschädigt werden. Wer also nun aufgrund der neuen Regelungen keinen Unterricht erteilen kann, erscheint hier anspruchsberechtigt.

Bei der Ausübung des Golfsports sowie der Erteilung von Golfunterricht sind des Weiteren die allgemeinen Abstands- und Hygienevorschriften einzuhalten. In jeglicher Hinsicht erscheint es sinnvoll, für den Golfunterricht ein Hygiene- und Schutzkonzept aufzustellen. Die Nachverfolgung von Infektionsketten dürfte – sofern dies erforderlich sein sollte – über das Buchungstool oder das Stundenbuch möglich sein. Zusätzliche Anforderungen sind bundeslandspezifisch zu beachten.

Maximale Personenzahl

Wie viele Personen sich insgesamt auf der Anlage aufhalten dürfen, ist mit dem Betreiber der Golfanlage und dessen Hygienekonzept im Einzelfall abzustimmen. Wichtig ist jedoch, dass das jeweilige Golfspiel maximal mit der erlaubten Personenzahl ausgeübt wird.

Für Playing Professionals gilt: Sämtliche Bundesländer haben Sonderregelungen oder zumindest die Möglichkeit zu Ausnahmeregelungen für Berufs- und/oder Spitzensportler geschaffen. Ein Trainings- und Wettkampfbetrieb ist in den meisten Bundeländern damit weiterhin möglich. Hierbei sind je nach Bundesland zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen.

Aktuelle Informationen zu den Regelungen der einzelnen Bundesländer sind jeweils unter https://www.pga.de/mitglieder-informationen.html abrufbar.