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Praktikum beim Pro: Mindestlohn ist keine Pflicht!

News

Recht & Rat

11. Mai 2016

Der in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Praktikanten. Nicht jedoch, wenn diese ein Pflicht-Praktikum zum Beispiel im Rahmen einer Ausbildung zum Fully Qualified PGA Golfprofessional absolvieren.

München − Seit dem 1. Januar 2015 und der Einführung des Mindestlohngesetzes („MiLoG“) gibt es in Deutschland einen allgemeinen Mindestlohn von derzeit EUR 8,50 pro Stunde. Dies bedeutet, dass jeder, der im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland als Angestellter eine Erwerbstätigkeit ausübt, zumindest Anspruch auf diese Vergütung hat, sofern nicht aufgrund seines Arbeitsvertrages oder eines anwendbaren Tarifvertrags ein höherer Vergütungsanspruch besteht.

Nach dem klaren und unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers haben auch Praktikanten, also Personen, die tätig sind, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung handelt, grundsätzlich Anspruch auf diesen Mindestlohn.

Der Gesetzgeber hat allerdings Ausnahmeregelungen für bestimmte Praktikantengruppen geschaffen. Unabhängig davon, dass die Rechtsprechung noch nicht sämtliche sich stellenden Detailfragen geklärt hat, dürfte aber Einigkeit bestehen, dass die Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng auszulegen sind.

 

Was bedeutet dies nun für Praktika beim PGA Golfprofessional?

Praktika kommen in erster Linie in zwei Konstellationen in Betracht. Zum einen, wenn ein angehender Teaching Professional die Ausbildung zum Fully Qualified PGA Golfprofessional berufsbegleitend absolvieren möchte. Zum anderen, wenn sich etwa ein Jugendlicher oder Schüler für den Beruf des Fully Qualified PGA Golfprofessional interessiert und etwa in den Ferien in diesen Beruf „hereinschnuppern“ möchte, um festzustellen, ob diese Professionan Beruf für ihn wirklich in Betracht kommt.

In beiden Konstellationen besteht nach derzeitigem Kenntnisstand grundsätzlich keine Verpflichtung des Professionals oder eines sonstigen Arbeitgebers, bei dem das Praktikum stattfindet, dem Praktikanten den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Das bedeutet, dass entweder gar nichts, ein geringerer oder ein höherer  Stundenlohn gezahlt werden kann, oder auch der Mindestlohn.

 

Pflichtpraktika im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung

§ 4 Nr. 6 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der PGA of Germany, in der die Ausbildung zum Fully Qualified PGA Golfprofessional näher geregelt ist, ordnet an, dass Auszubildende im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung (Zweitausbildung) in Modul I ein 30-tägiges und in Modul II ein 100-tägiges Praktikum bei einem Ausbilder mit Ausbilderbefähigung abzuleisten und nachzuweisen oder an einem Tutorenseminar teilzunehmen haben.

Nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MiLoG findet der gesetzliche Mindestlohn keine Anwendung, wenn Praktikanten „ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten.“

Nachdem die Ausnahmevorschrift im MiLoG sich u.a. auf verpflichtende Praktika im Rahmen einer Ausbildungsordnung bezieht, aber nicht die staatliche Anerkennung der entsprechenden Ausbildung fordert, stellt sich die Regelung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung als ausreichende Rechtsgrundlage dafür dar, dass die Pflichtpraktika im Rahmen der Zweitausbildung nicht dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn unterfallen.

 

Orientierungspraktika

Nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 MiLoG unterfallen dem gesetzlichen Mindestlohn ebenfalls nicht Praktika bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums. Das klassische Praktikum etwa in den Schulferien, in dem sich ein Interessent näher über den Beruf informieren möchte, fällt somit ebenfalls nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass bei solchen Praktika die Dauer von drei Monaten nicht überschritten wird.

Sofern ein Praktikum nicht im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses durchgeführt wird, gilt das MiLoG überhaupt nicht. Hier sollte jedoch jeweils genauestens geprüft werden, ob ein Praktikum im Rahmen einer freien Mitarbeit denkbar ist, oder ob die Gefahr von Scheinselbständigkeit besteht. Dies dürfte insbesondere bei Schnupperpraktikanten der Fall sein, so dass sich hier jedenfalls z.B. eine geringfügige Beschäftigung anbietet, sofern etwas gezahlt werden soll. Bei denjenigen, die das Praktikum im Rahmen der auf selbständiger Basis erfolgenden Ausbildung wahrnehmen, könnte ggf. auch ein selbständiges Praktikum in Frage kommen.