In erster Linie hat der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden für Mängel der angebotenen Reise einzustehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat insofern die grundlegende Annahme auf-gestellt, dass der Reiseveranstalter unabhängig von einem Verschulden für den Erfolg der Reise haftet und grundsätzlich die Gefahr des Misslingens der Reise trägt. Lediglich unerhebliche Män-gel und landes- bzw. ortsübliche Abweichungen hat der Reisende hinzunehmen.
Liegt ein Reisemangel vor, so stehen dem Reisenden – vorausgesetzt, er hat gegenüber dem Veranstalter die Beeinträchtigung angezeigt – ein Anspruch auf Minderung (also Herabsetzung des Reisepreises), ein Kündigungsrecht und eventuell sogar ein Schadensersatzanspruch zu. Im Rahmen eines etwaigen geltend gemachten Schadensersatzanspruches, der bei erheblicher Beeinträchtigung oder Vereitelung der Reise auch den nicht materiellen Schaden in Form nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit umfasst, kann der Reiseveranstalter einwenden, dass er die Mangel-haftigkeit der Reise nicht zu vertreten hat.
Wichtig ist hierbei Folgendes: Ein Pro tritt dann als Reiseveranstalter auf, wenn er ein Leistungs-paket von zwei oder mehr Leistungen, wie etwa Flug, Übernachtung, Verpflegung und Golfunter-richt anbietet. Ist der Pro Reiseveranstalter, dann ist er nicht nur dafür verantwortlich, dass der von ihm gehaltene Unterricht ordnungsgemäß abläuft. Vielmehr hat er auch für Mängel bei sämt-lichen anderen Reiseleistungen einzustehen, beispielsweise für feuchte Hotelzimmer oder schlechtes Essen. Zunächst mag dies verwirren, da der Pro wohl kaum Einfluss auf die gastro-nomischen Fähigkeiten der Hotelküche Einfluss nehmen kann. Jedoch steht dahinter der Gedan-ke, dass der Reiseveranstalter eben ein Komplettpaket an Leistungen anbietet und somit auch für die Erfüllung des kompletten Paketes einzustehen hat. Die einzelnen Leistungsträger – also beispielsweise das Hotel – werden insofern als Hilfspersonen des Veranstalters für die Erfüllung seiner Verpflichtungen (das BGB spricht von „Erfüllungsgehilfen“) angesehen. Deren Fehlverhal-ten muss er sich folgerichtig zurechnen lassen.
Die Verantwortung des Reiseveranstalters geht jedoch noch über die dargestellte Einstands-pflicht für Erfüllungsgehilfen – die übrigens im gesamten Zivilrecht existiert – hinaus. Der Reisen-de kann nämlich auch dann den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen, wenn eine Stö-rung des Reisegenusses von Dritten ausgeht, die nicht als Erfüllungsgehilfen dem Einflussbe-reich des Veranstalters zuzurechnen sind. So hat die Rechtsprechung Ansprüche anerkannt in Fällen einer Belästigung durch Mitreisende oder durch Einheimische, die das Hotel betreten und dort für Ärger gesorgt haben.
Die Grenze der Verantwortlichkeit des Veranstalters zieht die Rechtsprechung erst in den Fällen, in denen sich lediglich das sogenannte allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. So hat das Landge-richt Hamburg beispielsweise in einem Fall, in dem der Reisende sich durch Stechmücken an einem tropischen Hotelstrand beeinträchtigt gefühlt hat, Ansprüche gegen den Veranstalter abge-lehnt. Denn nach Ansicht des Gerichts entspricht es dem allgemeinen Lebensrisiko, dass in warmen Ländern Lebewesen wie Stechmücken existieren und es schlichtweg menschenunmög-lich ist, eine solche Belästigung zu vermeiden.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass der Reiseveranstalter grundsätzlich für sämtliche Reise-mängel einzustehen hat, soweit sie sich unmittelbar auf die geschuldete Leistung auswirken. Es muss jedoch für jeden Einzelfall entschieden werden, ob der Nutzen der konkreten Reise auf-grund ihrer Art, ihres Zuschnitts oder ihres Zwecks durch die jeweilige Störung beeinträchtigt ist oder ob sich nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat.
Neben der dargestellten Haftung des Veranstalters für Reisemängel obliegt diesem auch die Pflicht, die Rückerstattung des Reisepreises an die Reisenden für den Fall sicherzustellen, dass Reiseleistungen infolge seiner Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfah-rens ausfallen. Dieser Pflicht kann der Veranstalter nur durch Abschluss einer entsprechen-den Versicherung oder durch Einholung des Zahlungsversprechens einer Bank nachkommen. Als Nachweis muss er den Reisenden auch einen entsprechenden Sicherungsschein überge-ben.
Zwar ist im Gesetz eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für den Fall vorgesehen, dass der Veranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet. Jedoch betreibt der selbständige Pro gerade ein Gewerbe, und die von ihm ver-anstaltete Reise mit Unterrichtserteilung – so er denn überhaupt als Reiseveranstalter im Sin-ne des BGB anzusehen ist – erfolgt auch in dessen Rahmen. Mithin treffen die beschriebenen Sicherungspflichten auch den Pro als Reiseveranstalter.
Dass der Abschluss einer Versicherung der genannten Art mit nicht unerheblichem finanziel-lem Aufwand verbunden ist, leuchtet ein. Dennoch werden sich diese Kosten nicht vermeiden lassen. Denn ohne Ausgabe des entsprechenden Sicherungsscheines dürfte der Reiseveran-stalter den Reisepreis erst nach Beendigung der Reise von den Reisenden fordern bzw. an-nehmen; der Reisende könnte mithin jegliche Art der Vorauskasse – und somit jede Anzah-lung – ablehnen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind sogar mit Geldbuße bedroht. Da der Veranstalter kaum dauerhaft für sämtliche Reisenden in Vorlage treten kann oder will, ist er wohl auf den Abschluss der entsprechenden Versicherung angewiesen. Hier kommt ein weiteres Problem hinzu, das zu einem echten Dilemma führt: Es ist nämlich schwerlich vor-stellbar, dass eine Versicherungsgesellschaft mit einem einzelnen Pro für eine einzige oder wenige Golfreisen überhaupt einen entsprechenden Versicherungsvertrag abschließen wird. Neben der dargestellten Haftung des Veranstalters für Reisemängel obliegt diesem auch die Pflicht, die Rückerstattung des Reisepreises an die Reisenden für den Fall sicherzustellen, dass Reiseleistungen infolge seiner Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfah-rens ausfallen. Dieser Pflicht kann der Veranstalter nur durch Abschluss einer entsprechen-den Versicherung oder durch Einholung des Zahlungsversprechens einer Bank nachkommen. Als Nachweis muss er den Reisenden auch einen entsprechenden Sicherungsschein überge-ben.
Zwar ist im Gesetz eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für den Fall vorgesehen, dass der Veranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet. Jedoch betreibt der selbständige Pro gerade ein Gewerbe, und die von ihm ver-anstaltete Reise mit Unterrichtserteilung – so er denn überhaupt als Reiseveranstalter im Sin-ne des BGB anzusehen ist – erfolgt auch in dessen Rahmen. Mithin treffen die beschriebenen Sicherungspflichten auch den Pro als Reiseveranstalter.
Dass der Abschluss einer Versicherung der genannten Art mit nicht unerheblichem finanziel-lem Aufwand verbunden ist, leuchtet ein. Dennoch werden sich diese Kosten nicht vermeiden lassen. Denn ohne Ausgabe des entsprechenden Sicherungsscheines dürfte der Reiseveran-stalter den Reisepreis erst nach Beendigung der Reise von den Reisenden fordern bzw. an-nehmen; der Reisende könnte mithin jegliche Art der Vorauskasse – und somit jede Anzah-lung – ablehnen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind sogar mit Geldbuße bedroht. Da der Veranstalter kaum dauerhaft für sämtliche Reisenden in Vorlage treten kann oder will, ist er wohl auf den Abschluss der entsprechenden Versicherung angewiesen. Hier kommt ein weiteres Problem hinzu, das zu einem echten Dilemma führt: Es ist nämlich schwerlich vor-stellbar, dass eine Versicherungsgesellschaft mit einem einzelnen Pro für eine einzige oder wenige Golfreisen überhaupt einen entsprechenden Versicherungsvertrag abschließen wird.
Schließlich muss noch betont werden, dass die dargestellten Pflichten und Verantwortlichkeiten des Reiseveranstalters von Gesetzes wegen „zwingender“ Natur sind. Dies bedeutet, dass weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen – also durch das „Kleingedruckte“ im Vertrag – noch durch einen individuell ausgehandelten Vertrag von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden darf. Selbst wenn also der Golfschüler, der die Reise mit dem Pro antritt, vorher aus-drücklich unterschreibt, er werde den Pro nicht für Reisemängel in Haftung nehmen, wäre eine solche Vereinbarung im Schadensfall nichtig.