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Liebe Golfreisende, liebe Professionals,

wie keine andere Sportart verbindet Golf die Möglichkeit, dem liebsten Hobby an vielen verschiedenen, sehr oft wunderschönen Orten nachzugehen. Wir können reisen, andere Länder und Kulturen kennenzulernen, dabei herrliche (Golf)plätze entdecken und dort abschlagen, wo gerade die Sonne scheint. Ganz gleich, ob es eine sportlich motivierte Trainingsreise zu Saisonbeginn ist, ein Spaß-Trip mit Freunden in ein edles Resort oder in eine malerische Stadt mit schönen Golfplätzen drumherum, oder ob einfach ein langes Wochenende irgendwo mit Golfen & Genießen auf dem Programm steht: Wir können unseren Sport auf der ganzen Welt ausüben, die Plätze und Landschaften ändern sich, das Spiel aber folgt überall denselben Regeln... mehr>>>

 

 

1. Vorsitzender

Kariem Baraka

(Golf)Reisen sind unsere große Leidenschaft!

Wir, die Travel-Partner der PGA of Germany, stehen für rundum gelungene Golfreisen aus einer Hand. Die Leidenschaft für die Ausarbeitung, Gestaltung, Vorbereitung und Durchführung von individuellen Reisen von A-Z ist unser Antrieb, der begleitende PGA Golfprofessional unser verlängerter Arm während der qualitativ hochwertigen Reisen zu den schönsten (Golf)Destinationen der Welt. Zusammen schaffen wir auf diese Weise besonders schöne Erlebnisse für unsere gemeinsamen Kunden.

Unser Partner PGA of Germany und ihre Mitglieder liegen uns am Herzen. Wir unterstützen diese langfristig mit unserer Expertise, und wir garantieren auch in schwierigen Zeiten finanzielle Sicherheit und Absicherung; damit wir alle jederzeit beruhigt auf Reisen gehen können, und um gemeinsam in der PGA Familie den "Spirit of the Game" zu leben.

Dafür stehen wir als PGA Travel-Partner

 

 

 

 

Golfreisen mit Golfprofessionals

Golfreisen: Ein stetiger Wachstum

Seit der ersten Umfrage unter den PGA Mitgliedern im Jahr 2009 steigt die abolute und prozentuale Anzahl an Professionals, die Golfreisen veranstalten kontinuierlich an.

Golfreisen: Ein Teil des Berufsbildes

Golfreisen sind für PGA Golfprofessionals ein wichtiger Teil des Berufsbildes und trägt einen relevanten Teil des wirtschaftlichen Einkommens bei.

 

 

 

PGA Travel Partner

Immer besser als erwartet!

Vielfalt garantiert!

Ihr Partner für Golfreisen weltweit

 

 

Das Versprechen der PGA Travel-Partnern

Es scheint im ersten Moment einfach und lukrativ, selbst eine Reise zu organisieren. Doch mit dem neuen Reiserecht ab Juli 2018 steigt das Risiko aller Teilnehmer und Sie als Organisator sind weiterhin in der Haftung. Bei Buchung über einen Reiseveranstalter besteht die komplette Haftungsfreistellung für den PGA-Professional.

Wir stehen für

 

  • Von A-Z: Professionelle Organisation
  • Wir waren dort: Jedes Resort und jeder Platz wurde persönlich besucht und getestet
  • Man kennt sich: Enger Kontakt zu den notwendigen Personen vor Ort
  • Der Pro: Der Golf-Professional ist kostenfrei, wenn er mit mindestens 7 weiteren Teilnehmern die Reise antritt: Alle Leistungen inklusive Flug und Golfgepäck. (Die Mindest-Teilnehmerzahl kann variieren.)
  • Inklusive: In vielen Destinationen bieten wir unseren Golf-Professionals unlimited Rangeballs und Trolleys an.
  • Unentgeltlich: Kostenfreie Erstellung hochwertiger, personalisierter Verkaufsunterlagen (Flyer, PDF und Poster) für Ihre Akquise bzw. Information Ihrer Kunden.
  • Bewerbung der Reisen: Besitzen Sie die Email-Adressen Ihrer Kunden, die mit Ihnen in den letzten Jahren verreist sind? Wenn nicht, schicken wir gerne mit den Adressen aus unserer Datenbank an Ihre Kunden einen Newsletter mit der Bewerbung Ihrer Reisen.
  • Zurücklehnen: Wo immer es sinnvoll ist: Transfers für die Gruppen anstelle von Mietwagen.
  • Honorar-Sicherheit: Die pünktliche Zahlung des Honorars VOR Reiseantritt ist bei uns gesetzter Standard. Auch bei Stornierung ist das Honorar anteilig gemäß der Storno-Staffelung.
  • Extra Service: Gerne organisieren wir Ihnen für Ihren spielfreien Tag Restaurant-Reservierungen oder Sightseeing-Touren etc.

 

Warum das so wichtig ist:

 

 

Aktuelle Neuigkeiten

golf.extra
GolfGlobe
Sam Golftime

 

 

Genehmigte Partner ProAms

 

 

Reisen und Recht

Die Organisation und Durchführung einer Golfreise stellt für einen Pro auf den ersten Blick eine interessante und willkommene Abwechslung zur herkömmlichen Berufsausübung dar. Auf den zweiten Blick lauern jedoch erhebliche rechtliche Gefahren in Form von Verpflichtungen und Haftungsrisiken, die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dem Reiseveranstalter aufbürdet – und ein solcher kann eben auch, je nach Ausgestaltung einer Reise, der Pro sein.

Rechtsanwalt
Rechtsberatung
(Sonntag & Partner
Partnerschaftsgesellschaft)

Prof. Dr. Andreas Katzer

Schertlinstraße 23
86159 Augsburg

1. Einleitung

Mit den nachfolgenden Ausführungen werden daher zwei Anliegen verfolgt: Zum einen sollen die rechtlichen Pflichten eines Reiseveranstalters skizziert werden. Zum anderen soll die entscheidende Frage geklärt werden, ob und wann ein Pro als Anbieter einer Golfreise zugleich als Reiseveranstalter im Sinne des BGB anzusehen ist und somit den nachfolgend unter Ziffer 2. dargestellten rechtlichen Pflichten unterliegt.

Vorab zur Klarstellung: Wer als Pro über einen Reiseveranstalter, also etwa den Partnerunternehmen der PGA, eine Golfreise durchführt, ist gerade kein Reiseveranstalter. Die nachstehenden Erläuterungen zeigen, warum dies so wichtig ist.

2. Haftung und Pflichten des Reiseveranstalters

In erster Linie hat der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden für Mängel der angebotenen Reise einzustehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat insofern die grundlegende Annahme auf-gestellt, dass der Reiseveranstalter unabhängig von einem Verschulden für den Erfolg der Reise haftet und grundsätzlich die Gefahr des Misslingens der Reise trägt. Lediglich unerhebliche Män-gel und landes- bzw. ortsübliche Abweichungen hat der Reisende hinzunehmen.
Liegt ein Reisemangel vor, so stehen dem Reisenden – vorausgesetzt, er hat gegenüber dem Veranstalter die Beeinträchtigung angezeigt – ein Anspruch auf Minderung (also Herabsetzung des Reisepreises), ein Kündigungsrecht und eventuell sogar ein Schadensersatzanspruch zu. Im Rahmen eines etwaigen geltend gemachten Schadensersatzanspruches, der bei erheblicher Beeinträchtigung oder Vereitelung der Reise auch den nicht materiellen Schaden in Form nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit umfasst, kann der Reiseveranstalter einwenden, dass er die Mangel-haftigkeit der Reise nicht zu vertreten hat.
Wichtig ist hierbei Folgendes: Ein Pro tritt dann als Reiseveranstalter auf, wenn er ein Leistungs-paket von zwei oder mehr Leistungen, wie etwa Flug, Übernachtung, Verpflegung und Golfunter-richt anbietet. Ist der Pro Reiseveranstalter, dann ist er nicht nur dafür verantwortlich, dass der von ihm gehaltene Unterricht ordnungsgemäß abläuft. Vielmehr hat er auch für Mängel bei sämt-lichen anderen Reiseleistungen einzustehen, beispielsweise für feuchte Hotelzimmer oder schlechtes Essen. Zunächst mag dies verwirren, da der Pro wohl kaum Einfluss auf die gastro-nomischen Fähigkeiten der Hotelküche Einfluss nehmen kann. Jedoch steht dahinter der Gedan-ke, dass der Reiseveranstalter eben ein Komplettpaket an Leistungen anbietet und somit auch für die Erfüllung des kompletten Paketes einzustehen hat. Die einzelnen Leistungsträger – also beispielsweise das Hotel – werden insofern als Hilfspersonen des Veranstalters für die Erfüllung seiner Verpflichtungen (das BGB spricht von „Erfüllungsgehilfen“) angesehen. Deren Fehlverhal-ten muss er sich folgerichtig zurechnen lassen.

Die Verantwortung des Reiseveranstalters geht jedoch noch über die dargestellte Einstands-pflicht für Erfüllungsgehilfen – die übrigens im gesamten Zivilrecht existiert – hinaus. Der Reisen-de kann nämlich auch dann den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen, wenn eine Stö-rung des Reisegenusses von Dritten ausgeht, die nicht als Erfüllungsgehilfen dem Einflussbe-reich des Veranstalters zuzurechnen sind. So hat die Rechtsprechung Ansprüche anerkannt in Fällen einer Belästigung durch Mitreisende oder durch Einheimische, die das Hotel betreten und dort für Ärger gesorgt haben.
Die Grenze der Verantwortlichkeit des Veranstalters zieht die Rechtsprechung erst in den Fällen, in denen sich lediglich das sogenannte allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. So hat das Landge-richt Hamburg beispielsweise in einem Fall, in dem der Reisende sich durch Stechmücken an einem tropischen Hotelstrand beeinträchtigt gefühlt hat, Ansprüche gegen den Veranstalter abge-lehnt. Denn nach Ansicht des Gerichts entspricht es dem allgemeinen Lebensrisiko, dass in warmen Ländern Lebewesen wie Stechmücken existieren und es schlichtweg menschenunmög-lich ist, eine solche Belästigung zu vermeiden.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass der Reiseveranstalter grundsätzlich für sämtliche Reise-mängel einzustehen hat, soweit sie sich unmittelbar auf die geschuldete Leistung auswirken. Es muss jedoch für jeden Einzelfall entschieden werden, ob der Nutzen der konkreten Reise auf-grund ihrer Art, ihres Zuschnitts oder ihres Zwecks durch die jeweilige Störung beeinträchtigt ist oder ob sich nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat.

Neben der dargestellten Haftung des Veranstalters für Reisemängel obliegt diesem auch die Pflicht, die Rückerstattung des Reisepreises an die Reisenden für den Fall sicherzustellen, dass Reiseleistungen infolge seiner Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfah-rens ausfallen. Dieser Pflicht kann der Veranstalter nur durch Abschluss einer entsprechen-den Versicherung oder durch Einholung des Zahlungsversprechens einer Bank nachkommen. Als Nachweis muss er den Reisenden auch einen entsprechenden Sicherungsschein überge-ben.
Zwar ist im Gesetz eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für den Fall vorgesehen, dass der Veranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet. Jedoch betreibt der selbständige Pro gerade ein Gewerbe, und die von ihm ver-anstaltete Reise mit Unterrichtserteilung – so er denn überhaupt als Reiseveranstalter im Sin-ne des BGB anzusehen ist – erfolgt auch in dessen Rahmen. Mithin treffen die beschriebenen Sicherungspflichten auch den Pro als Reiseveranstalter.
Dass der Abschluss einer Versicherung der genannten Art mit nicht unerheblichem finanziel-lem Aufwand verbunden ist, leuchtet ein. Dennoch werden sich diese Kosten nicht vermeiden lassen. Denn ohne Ausgabe des entsprechenden Sicherungsscheines dürfte der Reiseveran-stalter den Reisepreis erst nach Beendigung der Reise von den Reisenden fordern bzw. an-nehmen; der Reisende könnte mithin jegliche Art der Vorauskasse – und somit jede Anzah-lung – ablehnen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind sogar mit Geldbuße bedroht. Da der Veranstalter kaum dauerhaft für sämtliche Reisenden in Vorlage treten kann oder will, ist er wohl auf den Abschluss der entsprechenden Versicherung angewiesen. Hier kommt ein weiteres Problem hinzu, das zu einem echten Dilemma führt: Es ist nämlich schwerlich vor-stellbar, dass eine Versicherungsgesellschaft mit einem einzelnen Pro für eine einzige oder wenige Golfreisen überhaupt einen entsprechenden Versicherungsvertrag abschließen wird. Neben der dargestellten Haftung des Veranstalters für Reisemängel obliegt diesem auch die Pflicht, die Rückerstattung des Reisepreises an die Reisenden für den Fall sicherzustellen, dass Reiseleistungen infolge seiner Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfah-rens ausfallen. Dieser Pflicht kann der Veranstalter nur durch Abschluss einer entsprechen-den Versicherung oder durch Einholung des Zahlungsversprechens einer Bank nachkommen. Als Nachweis muss er den Reisenden auch einen entsprechenden Sicherungsschein überge-ben.
Zwar ist im Gesetz eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für den Fall vorgesehen, dass der Veranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet. Jedoch betreibt der selbständige Pro gerade ein Gewerbe, und die von ihm ver-anstaltete Reise mit Unterrichtserteilung – so er denn überhaupt als Reiseveranstalter im Sin-ne des BGB anzusehen ist – erfolgt auch in dessen Rahmen. Mithin treffen die beschriebenen Sicherungspflichten auch den Pro als Reiseveranstalter.
Dass der Abschluss einer Versicherung der genannten Art mit nicht unerheblichem finanziel-lem Aufwand verbunden ist, leuchtet ein. Dennoch werden sich diese Kosten nicht vermeiden lassen. Denn ohne Ausgabe des entsprechenden Sicherungsscheines dürfte der Reiseveran-stalter den Reisepreis erst nach Beendigung der Reise von den Reisenden fordern bzw. an-nehmen; der Reisende könnte mithin jegliche Art der Vorauskasse – und somit jede Anzah-lung – ablehnen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind sogar mit Geldbuße bedroht. Da der Veranstalter kaum dauerhaft für sämtliche Reisenden in Vorlage treten kann oder will, ist er wohl auf den Abschluss der entsprechenden Versicherung angewiesen. Hier kommt ein weiteres Problem hinzu, das zu einem echten Dilemma führt: Es ist nämlich schwerlich vor-stellbar, dass eine Versicherungsgesellschaft mit einem einzelnen Pro für eine einzige oder wenige Golfreisen überhaupt einen entsprechenden Versicherungsvertrag abschließen wird.

Schließlich muss noch betont werden, dass die dargestellten Pflichten und Verantwortlichkeiten des Reiseveranstalters von Gesetzes wegen „zwingender“ Natur sind. Dies bedeutet, dass weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen – also durch das „Kleingedruckte“ im Vertrag – noch durch einen individuell ausgehandelten Vertrag von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden darf. Selbst wenn also der Golfschüler, der die Reise mit dem Pro antritt, vorher aus-drücklich unterschreibt, er werde den Pro nicht für Reisemängel in Haftung nehmen, wäre eine solche Vereinbarung im Schadensfall nichtig.

 

3. Wirtschaftliche Tragweite der Einordnung als Reiseveranstalter

Die dargestellten Haftungsgrundsätze machen deutlich, mit welchen wirtschaftlichen Risiken die Position eines Reiseveranstalters im Sinne des BGB verbunden ist. Denn wenn einem Reiseteil-nehmer aufgrund eines Mangels einer einzelnen Reiseleistung die Urlaubsfreude vergällt ist, so kann er gegenüber dem Veranstalter den Preis der gesamten Reise herabsetzen, ohne auf den häufig ohnehin kaum zu bestimmenden wirtschaftlichen Wert der einzelnen Teilleistung be-schränkt zu sein. Als Orientierungshilfe für die Minderung gilt die sogenannte „Frankfurter Tabel-le“ des Landgerichts Frankfurt, in dessen Gerichtsbezirk zahlreiche große Reiseveranstalter an-sässig sind, so dass ihm eine besondere Kompetenz bei der Beurteilung von Reisemängeln zu-kommt. Hiernach kann beispielsweise bei schlechter Reinigung der Hotelzimmer eine Minderung des Gesamtreisepreises in Höhe von 10-20%, bei Geruchsbelästigung in Höhe von 5-15%, bei Lärmbelästigung in der Nacht bis zu 40%, bei eintönigem Speiseplan in Höhe von 5%, bei langen Wartezeiten am Büffet oder verschmutztem Geschirr bis zu 15% und bei Feuchtigkeit oder Unge-ziefer im Zimmer bis zu 50% erfolgen.
Diese Zahlen machen Folgendes klar: Gerade bei Golfreisen, die häufig im höheren Preisseg-ment angesiedelt sind, sieht sich der Veranstalter der Gefahr vergleichsweise hoher Rückforde-rungsansprüche seiner Kunden ausgesetzt.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:
Der Pro P bietet als Reiseveranstalter für zehn Personen eine zweiwöchige Golfreise nach Djerba mit Intensivkurs inklusive Transport und Unterbringung zu einem Gesamtpreis von je EUR 2.000,00 an. Nunmehr fühlen sich die Reisenden durch das ständig verschmutzte Be-steck in der Hotelanlage empfindlich gestört und machen eine Minderung des Reisepreises geltend. Nach obiger Tabelle könnte voraussichtlich jeder der 10 Reisenden den Reisepreis von EUR 2.000,00 um 15% mindern. Dies bedeutet einen Rückforderungsanspruch von 10 x EUR 300,00= EUR 3.000,00. Bei einem vergleichsweise geringfügigen Mangel können also bereits ganz erhebliche Regressforderungen auf den einzelnen Pro zukommen. Ist hingegen ein so schwerwiegender Mangel gegeben wie die fehlende Bespielbarkeit des Golfplatzes oder gar der Ausfall der Flugreise, sind die Ersatzansprüche sicherlich weit über dem hier ge-nannten Prozentsatz anzusiedeln und können theoretisch sogar den gesamten Reisepreis übersteigen.

Selbstverständlich besteht für den Veranstalter hier die theoretische Möglichkeit, das Hotel bzw. den Golfanlagenbetreiber, die ja schließlich schuldhaft die Störung verursacht haben, in Regress zu nehmen. Aber für einen solchen Rechtsstreit wären im vorliegenden Fall vermutlich tunesi-sche Gerichte zuständig auf tunesischer Rechtsgrundlage. Der Pro müsste mithin von Deutsch-land aus in einem fremden Land einen Prozess führen, müsste geeignete juristische Beratung finden und auf einen für ihn günstigen Ausgang hoffen. Dass sich dies als schwierig bis aus-sichtslos darstellt, muss nicht weiter betont werden.

4. Wann ist der Pro ein Reiseveranstalter?

Die Beantwortung dieser Frage ist eminent wichtig. Denn die oben beschriebenen umfangreichen Pflichten und Haftungsrisiken betreffen nur den Reiseveranstalter im Sinne der Vorschriften des BGB. Mithin soll nunmehr für einzelne denkbare Fallkonstellationen erörtert werden, ob der Pro hierbei als Reiseveranstalter anzusehen ist oder nicht.
Das BGB selbst enthält keine Definition des Begriffs des Reiseveranstalters. Dennoch besteht Einigkeit darüber, dass ein Reiseveranstalter jemand ist, der „eigenverantwortlich eine Gesamt-heit von Reiseleistungen als eigene anbietet, wobei er sich auch Dritter als Leistungsträger be-dienen kann“. Der Reiseveranstalter verspricht also, in eigener Verantwortung gegen eine Vergü-tung – den Reisepreis – einen bestimmten Erfolg, nämlich die bestimmte Gestaltung einer Reise, zu erbringen. Ein gewerbliches Handeln als Reiseveranstalter ist in diesem Zusammenhang ge-rade nicht erforderlich. Daher ist durch die Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass auch eine Volkshochschule, ein Sportverein (Golfclub!) oder eine Zeitung, die eine Leserreise anbietet, Reiseveranstalter im Sinne des BGB sein können.
Maßgebliches Kriterium für die Annahme der Veranstaltereigenschaft ist der Begriff der „Ge-samtheit von Reiseleistungen“. Es müssen also mindestens zwei Teilleistungen vorliegen, die zu einem Gesamtpaket gebündelt und als solches angeboten werden. Der typische Fall ist der, dass ein großer Pauschalreisenanbieter Plätze in einem Charterflugzeug und Betten in einem Hotel kauft und eine entsprechende Reise zu einem eigenverantwortlich kalkulierten Kaufpreis anbietet. Hier liegt die Einordnung des Anbieters als Reiseveranstalter auf der Hand.

Nichts anderes gilt jedoch in folgendem, für Golfreisen relevantem Fall:
Ein Pro bucht eine Reihe von einzelnen Reiseleistungen – also Flug, Hotel, Greenfee etc. – selbst, schlägt sein Honorar für Organisation und Unterrichtsgestaltung auf und verkauft die Reise als Paket zu einem Gesamtpreis. Hier liegt eine Bündelung sämtlicher Leistungen durch den Pro vor, der einen eigenständig kalkulierten Preis veranschlagt. Nach den dargestellten Grundsätzen ist er ohne Zweifel als Reiseveranstalter anzusehen, mit der möglichen Folge der oben beschriebenen Haftung.

Zu bedenken ist, dass es nicht erforderlich ist, gerade Unterkunft und Beförderung zusammenzu-fassen. Grundsätzlich genügt jede Zusammenfassung zweier Teilleistungen zu einem Gesamt-angebot, sofern nicht eine Leistung von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Da auch Sportkurse – somit selbstverständlich auch Golfkurse – insofern Teilleistungen sein können, die mit einer anderen Teilleistung zusammen zur Annahme der Veranstaltereigenschaft führen, gilt Folgendes:
Auch der Pro, der eine Pauschalreise bucht und sein Honorar aufschlägt, das er für Organisation und Unterricht benötigt, um dieses Paket zu einem Einheitspreis an Interessenten zu verkaufen,
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ist Reiseveranstalter im Sinne des BGB. Denn er verknüpft die von ihm erbrachte Leistung des Golfkurses mit der der Pauschalreise und bietet auch hier ein Gesamtpaket an.
Auch hier trifft den Pro somit gegenüber seinen Reisenden die Haftung nach dem Reisevertrags-recht des BGB. Da der einheitliche Preis kein unabdingbares Erfordernis für die Annahme einer Gesamtheit von Reiseleistungen ist, kann der Pro in den beiden soeben beschriebenen Fallkon-stellationen auch nicht einfach dadurch seiner Einordnung als Reiseveranstalter entgehen, dass er die für die einzelnen Teilleistungen zu entrichtenden Preise aufspaltet und getrennt ausweist.

5. Wie vermeidet der Pro die Eigenschaft als Reiseveranstalter?

Diese Frage ist letztlich einfach zu beantworten: Zumindest theoretisch denkbar ist, dass der Pro sich darauf beschränkt, an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit einen Golfkurs anzubieten. Die an dem Kurs teilnehmenden Golfamateure sind selbst für die Buchung von An-reise, Hotelübernachtung etc. verantwortlich. Die Bündelung würde hier nicht durch den Pro, sondern durch die Reisenden selbst erfolgen, da der Pro allenfalls als Vermittler auftritt. Dieses Modell weist indes mehrere Schwachpunkte auf: Die Koordination der einzelnen Reisen wird schwer fallen, es entfallen die sonst beim Kauf größerer Kontingente durch den Veranstalter übli-cherweise gewährten Vergünstigungen und nicht zuletzt ist damit zu rechnen, dass eine solche Vorgehensweise wegen der damit verbundenen Mühe und Eigeninitiative auf wenig Gegenliebe bei den potentiellen Reisenden stoßen wird.
Möglich – und anhand der vorstehenden Ausführungen zwingend zu empfehlen – ist schließlich die Kooperation mit einem professionellen Reiseveranstalter. Der Pro tritt dabei reiserechtlich als Vermittler auf, der den Abschluss eines Reisevertrages zwischen dem Veranstalter und den Rei-senden in die Wege leitet. Dann wird in aller Regel der Pro mit dem Reiseveranstalter selbst eine Vereinbarung über das zu zahlende Honorar für die Erteilung des Golfunterrichts und über die eigenen Reisekosten treffen; hier kann selbstverständlich auch eine gewisse Vermittlungsgebühr einfließen. Da der Pro in diesem Fall selbst keine Bündelung von Reiseleistungen vornimmt, dürf-te er nach obiger Definition auch nicht als Reiseveranstalter angesehen werden und bleibt somit haftungsrechtlich außen vor.

6. Bewertung der Umsatzsteuer bei Reisen mit einem Reiseveranstalter

Auch umsatzsteuerlich ist seit dem Jahr 2011 meist nicht mehr der Ort entscheidend, an dem der Unterricht tatsächlich stattfindet. Maßgeblich ist nun grundsätzlich vielmehr, wer Vertragspartner des Pros ist und wo dieser sitzt.

Sitzt er in Deutschland, ist grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, beim Finanzamt anzumelden und abzuführen, sofern keine Kleinunternehmerschaft vorliegt. Eine Sonderregelung gilt hier für Unterrichtsleistungen im Drittland (alle Staaten, die nicht in der EU liegen, z.B. Türkei, USA, Nordafrika, Naher Osten), sofern Vertragspartner ein Reiseveranstalter ist. In diesen Fällen ist keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Inwiefern ausländi- sche Umsatzsteuer anfällt und welche weiteren Anforderungen an die Rechnung gestellt werden, muss im Einzelfall und abhängig vom jeweiligen Drittland gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Steuerberaters geprüft werden.

Sitzt der Vertragspartner im EU-Ausland und besitzt er eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) entfällt ein gesonderter Umsatzsteuerausweis in der Rechnung. Es sind jedoch die USt-IdNr. des Vertragspartners sowie ein Hinweis aufzunehmen, dass dieser die Umsatzsteuer schuldet. Außerdem ist eine so genannte „Zusammenfassende Meldung“ beim Bundeszentralamt für Steuern abzugeben, in der die Unterrichtsleistungen unter Angabe der USt-IdNr. des Vertragspartners aufzuführen sind.

Bei unternehmerischen Vertragspartnern im Drittland ist zwar ebenfalls eine Rechnung ohne deutschen Umsatzsteuerausweis zu stellen. Die Abgabe einer „Zusammenfassenden Meldung“ entfällt jedoch. Inwiefern ausländische Umsatzsteuer zu fakturieren ist oder die Steuer – wie innerhalb der EU – vom Vertragspartner geschuldet wird, ist je nach Drittland unterschiedlich geregelt. Auch hier kann Ihnen Ihr Steuerberater weiterhelfen.

7. Fazit

Wenn ein Pro die Organisation einer Golfreise in Betracht zieht, sind ihm zwei Dinge zu empfeh-len. Erstens muss er sich stets über die aufgezeigten Risiken der Haftung des Reiseveranstalters im Klaren sein. Zweitens muss er entscheiden, auf welche Art und Weise die Organisation der Reise im Einzelfall ausgestalten werden soll, um dann für diesen Einzelfall die entstehende Rechte und Pflichten abzuklären. Denn die Organisation von Golfreisen stellt zwar gewiss eine Chance zur weiteren Erzielung von Einkünften dar, sie birgt aber auch – und das sollten die vor-stehenden Ausführungen zeigen – eine Reihe von Risiken.
Bei guten Vertragspartnern, beispielsweise einer bewährten Golf- und Hotelanlage, bei seriösen Fluggesellschaften etc., ist die Gefahr, dass Probleme auftreten, natürlich geringer. Allerdings gilt auch hier – wie im Übrigen gerade auch bei den eigenen Golfschülern – der Erfahrungswert, dass sich erst im Ernstfall zeigt, wie gut ein Verhältnis wirklich ist. Wer also diese Risiken gerne vermeiden und vielleicht sogar auch selbst etwas von der Reise haben möchte, sollte ausschließ-lich in Betracht ziehen, die Reise zusammen mit einem professionellen Golfreise-Veranstalter zu konzipieren und sich mit einem im Ergebnis etwas geringeren Profit zu begnügen. Da für die PGA Mitglieder die Möglichkeit besteht, derartige Reisen über Partner der PGA of Germany zu
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buchen, deren Konditionen – zieht man die für eine Reiseplanung aufzuwendenden Zeiten ab – im Grunde den gleichen Profit bieten wie bei einer selbst veranstalteten Reise, besteht letztlich kein Grund, sich den oben geschilderten, umfangreichen Haftungsrisiken auszusetzen. Nicht zuletzt kümmert sich ein professioneller Reiseveranstalter auch um die manchmal doch etwas anstrengenden Sonderwünsche der Reiseteilnehmer, so dass sich der Pro ausschließlich auf seinen eigentlichen Beruf des Golflehrers beschränken kann.
Wegen der Komplexität des Sachverhalts und der Vielzahl möglicher Gestaltungen kann zu die-sem Thema kein Vertragsmuster angeboten werden. Denn gerade auf dem Gebiet der Golfreise ist auf die Umstände des Einzelfalles besondere Rücksicht zu nehmen, denen ein Muster, das ja gerade eine Vielzahl von Fällen abdecken soll, nicht gerecht würde. Schließlich ist zu bedenken, dass auch die umsatzsteuerrechtliche Problematik von Golfreisen eine individuelle Beratung na-he legt. Das nicht minder relevante Thema Golfreisen und Steuern wird daher im Teil 10: Steu-ern eingehend erörtert.

1. Einleitung
2. Haftung und Pflichten des Reiseveranstalters
3. Wirtschaftliche Tragweite der Einordnung als Reiseveranstalter
4. Wann ist der Pro ein Reiseveranstalter?
5. Wie vermeidet der Pro die Eigenschaft als Reiseveranstalter?
6. Bewertung der Umsatzsteuer bei Reisen mit einem Reiseveranstalter
7. Fazit

Mit den nachfolgenden Ausführungen werden daher zwei Anliegen verfolgt: Zum einen sollen die rechtlichen Pflichten eines Reiseveranstalters skizziert werden. Zum anderen soll die entscheidende Frage geklärt werden, ob und wann ein Pro als Anbieter einer Golfreise zugleich als Reiseveranstalter im Sinne des BGB anzusehen ist und somit den nachfolgend unter Ziffer 2. dargestellten rechtlichen Pflichten unterliegt.

Vorab zur Klarstellung: Wer als Pro über einen Reiseveranstalter, also etwa den Partnerunternehmen der PGA, eine Golfreise durchführt, ist gerade kein Reiseveranstalter. Die nachstehenden Erläuterungen zeigen, warum dies so wichtig ist.

In erster Linie hat der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden für Mängel der angebotenen Reise einzustehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat insofern die grundlegende Annahme auf-gestellt, dass der Reiseveranstalter unabhängig von einem Verschulden für den Erfolg der Reise haftet und grundsätzlich die Gefahr des Misslingens der Reise trägt. Lediglich unerhebliche Män-gel und landes- bzw. ortsübliche Abweichungen hat der Reisende hinzunehmen.
Liegt ein Reisemangel vor, so stehen dem Reisenden – vorausgesetzt, er hat gegenüber dem Veranstalter die Beeinträchtigung angezeigt – ein Anspruch auf Minderung (also Herabsetzung des Reisepreises), ein Kündigungsrecht und eventuell sogar ein Schadensersatzanspruch zu. Im Rahmen eines etwaigen geltend gemachten Schadensersatzanspruches, der bei erheblicher Beeinträchtigung oder Vereitelung der Reise auch den nicht materiellen Schaden in Form nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit umfasst, kann der Reiseveranstalter einwenden, dass er die Mangel-haftigkeit der Reise nicht zu vertreten hat.
Wichtig ist hierbei Folgendes: Ein Pro tritt dann als Reiseveranstalter auf, wenn er ein Leistungs-paket von zwei oder mehr Leistungen, wie etwa Flug, Übernachtung, Verpflegung und Golfunter-richt anbietet. Ist der Pro Reiseveranstalter, dann ist er nicht nur dafür verantwortlich, dass der von ihm gehaltene Unterricht ordnungsgemäß abläuft. Vielmehr hat er auch für Mängel bei sämt-lichen anderen Reiseleistungen einzustehen, beispielsweise für feuchte Hotelzimmer oder schlechtes Essen. Zunächst mag dies verwirren, da der Pro wohl kaum Einfluss auf die gastro-nomischen Fähigkeiten der Hotelküche Einfluss nehmen kann. Jedoch steht dahinter der Gedan-ke, dass der Reiseveranstalter eben ein Komplettpaket an Leistungen anbietet und somit auch für die Erfüllung des kompletten Paketes einzustehen hat. Die einzelnen Leistungsträger – also beispielsweise das Hotel – werden insofern als Hilfspersonen des Veranstalters für die Erfüllung seiner Verpflichtungen (das BGB spricht von „Erfüllungsgehilfen“) angesehen. Deren Fehlverhal-ten muss er sich folgerichtig zurechnen lassen.

Die Verantwortung des Reiseveranstalters geht jedoch noch über die dargestellte Einstands-pflicht für Erfüllungsgehilfen – die übrigens im gesamten Zivilrecht existiert – hinaus. Der Reisen-de kann nämlich auch dann den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen, wenn eine Stö-rung des Reisegenusses von Dritten ausgeht, die nicht als Erfüllungsgehilfen dem Einflussbe-reich des Veranstalters zuzurechnen sind. So hat die Rechtsprechung Ansprüche anerkannt in Fällen einer Belästigung durch Mitreisende oder durch Einheimische, die das Hotel betreten und dort für Ärger gesorgt haben.
Die Grenze der Verantwortlichkeit des Veranstalters zieht die Rechtsprechung erst in den Fällen, in denen sich lediglich das sogenannte allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. So hat das Landge-richt Hamburg beispielsweise in einem Fall, in dem der Reisende sich durch Stechmücken an einem tropischen Hotelstrand beeinträchtigt gefühlt hat, Ansprüche gegen den Veranstalter abge-lehnt. Denn nach Ansicht des Gerichts entspricht es dem allgemeinen Lebensrisiko, dass in warmen Ländern Lebewesen wie Stechmücken existieren und es schlichtweg menschenunmög-lich ist, eine solche Belästigung zu vermeiden.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass der Reiseveranstalter grundsätzlich für sämtliche Reise-mängel einzustehen hat, soweit sie sich unmittelbar auf die geschuldete Leistung auswirken. Es muss jedoch für jeden Einzelfall entschieden werden, ob der Nutzen der konkreten Reise auf-grund ihrer Art, ihres Zuschnitts oder ihres Zwecks durch die jeweilige Störung beeinträchtigt ist oder ob sich nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat.

Neben der dargestellten Haftung des Veranstalters für Reisemängel obliegt diesem auch die Pflicht, die Rückerstattung des Reisepreises an die Reisenden für den Fall sicherzustellen, dass Reiseleistungen infolge seiner Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfah-rens ausfallen. Dieser Pflicht kann der Veranstalter nur durch Abschluss einer entsprechen-den Versicherung oder durch Einholung des Zahlungsversprechens einer Bank nachkommen. Als Nachweis muss er den Reisenden auch einen entsprechenden Sicherungsschein überge-ben.
Zwar ist im Gesetz eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für den Fall vorgesehen, dass der Veranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet. Jedoch betreibt der selbständige Pro gerade ein Gewerbe, und die von ihm ver-anstaltete Reise mit Unterrichtserteilung – so er denn überhaupt als Reiseveranstalter im Sin-ne des BGB anzusehen ist – erfolgt auch in dessen Rahmen. Mithin treffen die beschriebenen Sicherungspflichten auch den Pro als Reiseveranstalter.
Dass der Abschluss einer Versicherung der genannten Art mit nicht unerheblichem finanziel-lem Aufwand verbunden ist, leuchtet ein. Dennoch werden sich diese Kosten nicht vermeiden lassen. Denn ohne Ausgabe des entsprechenden Sicherungsscheines dürfte der Reiseveran-stalter den Reisepreis erst nach Beendigung der Reise von den Reisenden fordern bzw. an-nehmen; der Reisende könnte mithin jegliche Art der Vorauskasse – und somit jede Anzah-lung – ablehnen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind sogar mit Geldbuße bedroht. Da der Veranstalter kaum dauerhaft für sämtliche Reisenden in Vorlage treten kann oder will, ist er wohl auf den Abschluss der entsprechenden Versicherung angewiesen. Hier kommt ein weiteres Problem hinzu, das zu einem echten Dilemma führt: Es ist nämlich schwerlich vor-stellbar, dass eine Versicherungsgesellschaft mit einem einzelnen Pro für eine einzige oder wenige Golfreisen überhaupt einen entsprechenden Versicherungsvertrag abschließen wird. Neben der dargestellten Haftung des Veranstalters für Reisemängel obliegt diesem auch die Pflicht, die Rückerstattung des Reisepreises an die Reisenden für den Fall sicherzustellen, dass Reiseleistungen infolge seiner Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfah-rens ausfallen. Dieser Pflicht kann der Veranstalter nur durch Abschluss einer entsprechen-den Versicherung oder durch Einholung des Zahlungsversprechens einer Bank nachkommen. Als Nachweis muss er den Reisenden auch einen entsprechenden Sicherungsschein überge-ben.
Zwar ist im Gesetz eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für den Fall vorgesehen, dass der Veranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet. Jedoch betreibt der selbständige Pro gerade ein Gewerbe, und die von ihm ver-anstaltete Reise mit Unterrichtserteilung – so er denn überhaupt als Reiseveranstalter im Sin-ne des BGB anzusehen ist – erfolgt auch in dessen Rahmen. Mithin treffen die beschriebenen Sicherungspflichten auch den Pro als Reiseveranstalter.
Dass der Abschluss einer Versicherung der genannten Art mit nicht unerheblichem finanziel-lem Aufwand verbunden ist, leuchtet ein. Dennoch werden sich diese Kosten nicht vermeiden lassen. Denn ohne Ausgabe des entsprechenden Sicherungsscheines dürfte der Reiseveran-stalter den Reisepreis erst nach Beendigung der Reise von den Reisenden fordern bzw. an-nehmen; der Reisende könnte mithin jegliche Art der Vorauskasse – und somit jede Anzah-lung – ablehnen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind sogar mit Geldbuße bedroht. Da der Veranstalter kaum dauerhaft für sämtliche Reisenden in Vorlage treten kann oder will, ist er wohl auf den Abschluss der entsprechenden Versicherung angewiesen. Hier kommt ein weiteres Problem hinzu, das zu einem echten Dilemma führt: Es ist nämlich schwerlich vor-stellbar, dass eine Versicherungsgesellschaft mit einem einzelnen Pro für eine einzige oder wenige Golfreisen überhaupt einen entsprechenden Versicherungsvertrag abschließen wird.

Schließlich muss noch betont werden, dass die dargestellten Pflichten und Verantwortlichkeiten des Reiseveranstalters von Gesetzes wegen „zwingender“ Natur sind. Dies bedeutet, dass weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen – also durch das „Kleingedruckte“ im Vertrag – noch durch einen individuell ausgehandelten Vertrag von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden darf. Selbst wenn also der Golfschüler, der die Reise mit dem Pro antritt, vorher aus-drücklich unterschreibt, er werde den Pro nicht für Reisemängel in Haftung nehmen, wäre eine solche Vereinbarung im Schadensfall nichtig.

 

Die dargestellten Haftungsgrundsätze machen deutlich, mit welchen wirtschaftlichen Risiken die Position eines Reiseveranstalters im Sinne des BGB verbunden ist. Denn wenn einem Reiseteil-nehmer aufgrund eines Mangels einer einzelnen Reiseleistung die Urlaubsfreude vergällt ist, so kann er gegenüber dem Veranstalter den Preis der gesamten Reise herabsetzen, ohne auf den häufig ohnehin kaum zu bestimmenden wirtschaftlichen Wert der einzelnen Teilleistung be-schränkt zu sein. Als Orientierungshilfe für die Minderung gilt die sogenannte „Frankfurter Tabel-le“ des Landgerichts Frankfurt, in dessen Gerichtsbezirk zahlreiche große Reiseveranstalter an-sässig sind, so dass ihm eine besondere Kompetenz bei der Beurteilung von Reisemängeln zu-kommt. Hiernach kann beispielsweise bei schlechter Reinigung der Hotelzimmer eine Minderung des Gesamtreisepreises in Höhe von 10-20%, bei Geruchsbelästigung in Höhe von 5-15%, bei Lärmbelästigung in der Nacht bis zu 40%, bei eintönigem Speiseplan in Höhe von 5%, bei langen Wartezeiten am Büffet oder verschmutztem Geschirr bis zu 15% und bei Feuchtigkeit oder Unge-ziefer im Zimmer bis zu 50% erfolgen.
Diese Zahlen machen Folgendes klar: Gerade bei Golfreisen, die häufig im höheren Preisseg-ment angesiedelt sind, sieht sich der Veranstalter der Gefahr vergleichsweise hoher Rückforde-rungsansprüche seiner Kunden ausgesetzt.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:
Der Pro P bietet als Reiseveranstalter für zehn Personen eine zweiwöchige Golfreise nach Djerba mit Intensivkurs inklusive Transport und Unterbringung zu einem Gesamtpreis von je EUR 2.000,00 an. Nunmehr fühlen sich die Reisenden durch das ständig verschmutzte Be-steck in der Hotelanlage empfindlich gestört und machen eine Minderung des Reisepreises geltend. Nach obiger Tabelle könnte voraussichtlich jeder der 10 Reisenden den Reisepreis von EUR 2.000,00 um 15% mindern. Dies bedeutet einen Rückforderungsanspruch von 10 x EUR 300,00= EUR 3.000,00. Bei einem vergleichsweise geringfügigen Mangel können also bereits ganz erhebliche Regressforderungen auf den einzelnen Pro zukommen. Ist hingegen ein so schwerwiegender Mangel gegeben wie die fehlende Bespielbarkeit des Golfplatzes oder gar der Ausfall der Flugreise, sind die Ersatzansprüche sicherlich weit über dem hier ge-nannten Prozentsatz anzusiedeln und können theoretisch sogar den gesamten Reisepreis übersteigen.

Selbstverständlich besteht für den Veranstalter hier die theoretische Möglichkeit, das Hotel bzw. den Golfanlagenbetreiber, die ja schließlich schuldhaft die Störung verursacht haben, in Regress zu nehmen. Aber für einen solchen Rechtsstreit wären im vorliegenden Fall vermutlich tunesi-sche Gerichte zuständig auf tunesischer Rechtsgrundlage. Der Pro müsste mithin von Deutsch-land aus in einem fremden Land einen Prozess führen, müsste geeignete juristische Beratung finden und auf einen für ihn günstigen Ausgang hoffen. Dass sich dies als schwierig bis aus-sichtslos darstellt, muss nicht weiter betont werden.

Die Beantwortung dieser Frage ist eminent wichtig. Denn die oben beschriebenen umfangreichen Pflichten und Haftungsrisiken betreffen nur den Reiseveranstalter im Sinne der Vorschriften des BGB. Mithin soll nunmehr für einzelne denkbare Fallkonstellationen erörtert werden, ob der Pro hierbei als Reiseveranstalter anzusehen ist oder nicht.
Das BGB selbst enthält keine Definition des Begriffs des Reiseveranstalters. Dennoch besteht Einigkeit darüber, dass ein Reiseveranstalter jemand ist, der „eigenverantwortlich eine Gesamt-heit von Reiseleistungen als eigene anbietet, wobei er sich auch Dritter als Leistungsträger be-dienen kann“. Der Reiseveranstalter verspricht also, in eigener Verantwortung gegen eine Vergü-tung – den Reisepreis – einen bestimmten Erfolg, nämlich die bestimmte Gestaltung einer Reise, zu erbringen. Ein gewerbliches Handeln als Reiseveranstalter ist in diesem Zusammenhang ge-rade nicht erforderlich. Daher ist durch die Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass auch eine Volkshochschule, ein Sportverein (Golfclub!) oder eine Zeitung, die eine Leserreise anbietet, Reiseveranstalter im Sinne des BGB sein können.
Maßgebliches Kriterium für die Annahme der Veranstaltereigenschaft ist der Begriff der „Ge-samtheit von Reiseleistungen“. Es müssen also mindestens zwei Teilleistungen vorliegen, die zu einem Gesamtpaket gebündelt und als solches angeboten werden. Der typische Fall ist der, dass ein großer Pauschalreisenanbieter Plätze in einem Charterflugzeug und Betten in einem Hotel kauft und eine entsprechende Reise zu einem eigenverantwortlich kalkulierten Kaufpreis anbietet. Hier liegt die Einordnung des Anbieters als Reiseveranstalter auf der Hand.

Nichts anderes gilt jedoch in folgendem, für Golfreisen relevantem Fall:
Ein Pro bucht eine Reihe von einzelnen Reiseleistungen – also Flug, Hotel, Greenfee etc. – selbst, schlägt sein Honorar für Organisation und Unterrichtsgestaltung auf und verkauft die Reise als Paket zu einem Gesamtpreis. Hier liegt eine Bündelung sämtlicher Leistungen durch den Pro vor, der einen eigenständig kalkulierten Preis veranschlagt. Nach den dargestellten Grundsätzen ist er ohne Zweifel als Reiseveranstalter anzusehen, mit der möglichen Folge der oben beschriebenen Haftung.

Zu bedenken ist, dass es nicht erforderlich ist, gerade Unterkunft und Beförderung zusammenzu-fassen. Grundsätzlich genügt jede Zusammenfassung zweier Teilleistungen zu einem Gesamt-angebot, sofern nicht eine Leistung von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Da auch Sportkurse – somit selbstverständlich auch Golfkurse – insofern Teilleistungen sein können, die mit einer anderen Teilleistung zusammen zur Annahme der Veranstaltereigenschaft führen, gilt Folgendes:
Auch der Pro, der eine Pauschalreise bucht und sein Honorar aufschlägt, das er für Organisation und Unterricht benötigt, um dieses Paket zu einem Einheitspreis an Interessenten zu verkaufen,
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ist Reiseveranstalter im Sinne des BGB. Denn er verknüpft die von ihm erbrachte Leistung des Golfkurses mit der der Pauschalreise und bietet auch hier ein Gesamtpaket an.
Auch hier trifft den Pro somit gegenüber seinen Reisenden die Haftung nach dem Reisevertrags-recht des BGB. Da der einheitliche Preis kein unabdingbares Erfordernis für die Annahme einer Gesamtheit von Reiseleistungen ist, kann der Pro in den beiden soeben beschriebenen Fallkon-stellationen auch nicht einfach dadurch seiner Einordnung als Reiseveranstalter entgehen, dass er die für die einzelnen Teilleistungen zu entrichtenden Preise aufspaltet und getrennt ausweist.

Diese Frage ist letztlich einfach zu beantworten: Zumindest theoretisch denkbar ist, dass der Pro sich darauf beschränkt, an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit einen Golfkurs anzubieten. Die an dem Kurs teilnehmenden Golfamateure sind selbst für die Buchung von An-reise, Hotelübernachtung etc. verantwortlich. Die Bündelung würde hier nicht durch den Pro, sondern durch die Reisenden selbst erfolgen, da der Pro allenfalls als Vermittler auftritt. Dieses Modell weist indes mehrere Schwachpunkte auf: Die Koordination der einzelnen Reisen wird schwer fallen, es entfallen die sonst beim Kauf größerer Kontingente durch den Veranstalter übli-cherweise gewährten Vergünstigungen und nicht zuletzt ist damit zu rechnen, dass eine solche Vorgehensweise wegen der damit verbundenen Mühe und Eigeninitiative auf wenig Gegenliebe bei den potentiellen Reisenden stoßen wird.
Möglich – und anhand der vorstehenden Ausführungen zwingend zu empfehlen – ist schließlich die Kooperation mit einem professionellen Reiseveranstalter. Der Pro tritt dabei reiserechtlich als Vermittler auf, der den Abschluss eines Reisevertrages zwischen dem Veranstalter und den Rei-senden in die Wege leitet. Dann wird in aller Regel der Pro mit dem Reiseveranstalter selbst eine Vereinbarung über das zu zahlende Honorar für die Erteilung des Golfunterrichts und über die eigenen Reisekosten treffen; hier kann selbstverständlich auch eine gewisse Vermittlungsgebühr einfließen. Da der Pro in diesem Fall selbst keine Bündelung von Reiseleistungen vornimmt, dürf-te er nach obiger Definition auch nicht als Reiseveranstalter angesehen werden und bleibt somit haftungsrechtlich außen vor.

Auch umsatzsteuerlich ist seit dem Jahr 2011 meist nicht mehr der Ort entscheidend, an dem der Unterricht tatsächlich stattfindet. Maßgeblich ist nun grundsätzlich vielmehr, wer Vertragspartner des Pros ist und wo dieser sitzt.

Sitzt er in Deutschland, ist grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, beim Finanzamt anzumelden und abzuführen, sofern keine Kleinunternehmerschaft vorliegt. Eine Sonderregelung gilt hier für Unterrichtsleistungen im Drittland (alle Staaten, die nicht in der EU liegen, z.B. Türkei, USA, Nordafrika, Naher Osten), sofern Vertragspartner ein Reiseveranstalter ist. In diesen Fällen ist keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Inwiefern ausländi- sche Umsatzsteuer anfällt und welche weiteren Anforderungen an die Rechnung gestellt werden, muss im Einzelfall und abhängig vom jeweiligen Drittland gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Steuerberaters geprüft werden.

Sitzt der Vertragspartner im EU-Ausland und besitzt er eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) entfällt ein gesonderter Umsatzsteuerausweis in der Rechnung. Es sind jedoch die USt-IdNr. des Vertragspartners sowie ein Hinweis aufzunehmen, dass dieser die Umsatzsteuer schuldet. Außerdem ist eine so genannte „Zusammenfassende Meldung“ beim Bundeszentralamt für Steuern abzugeben, in der die Unterrichtsleistungen unter Angabe der USt-IdNr. des Vertragspartners aufzuführen sind.

Bei unternehmerischen Vertragspartnern im Drittland ist zwar ebenfalls eine Rechnung ohne deutschen Umsatzsteuerausweis zu stellen. Die Abgabe einer „Zusammenfassenden Meldung“ entfällt jedoch. Inwiefern ausländische Umsatzsteuer zu fakturieren ist oder die Steuer – wie innerhalb der EU – vom Vertragspartner geschuldet wird, ist je nach Drittland unterschiedlich geregelt. Auch hier kann Ihnen Ihr Steuerberater weiterhelfen.

Wenn ein Pro die Organisation einer Golfreise in Betracht zieht, sind ihm zwei Dinge zu empfeh-len. Erstens muss er sich stets über die aufgezeigten Risiken der Haftung des Reiseveranstalters im Klaren sein. Zweitens muss er entscheiden, auf welche Art und Weise die Organisation der Reise im Einzelfall ausgestalten werden soll, um dann für diesen Einzelfall die entstehende Rechte und Pflichten abzuklären. Denn die Organisation von Golfreisen stellt zwar gewiss eine Chance zur weiteren Erzielung von Einkünften dar, sie birgt aber auch – und das sollten die vor-stehenden Ausführungen zeigen – eine Reihe von Risiken.
Bei guten Vertragspartnern, beispielsweise einer bewährten Golf- und Hotelanlage, bei seriösen Fluggesellschaften etc., ist die Gefahr, dass Probleme auftreten, natürlich geringer. Allerdings gilt auch hier – wie im Übrigen gerade auch bei den eigenen Golfschülern – der Erfahrungswert, dass sich erst im Ernstfall zeigt, wie gut ein Verhältnis wirklich ist. Wer also diese Risiken gerne vermeiden und vielleicht sogar auch selbst etwas von der Reise haben möchte, sollte ausschließ-lich in Betracht ziehen, die Reise zusammen mit einem professionellen Golfreise-Veranstalter zu konzipieren und sich mit einem im Ergebnis etwas geringeren Profit zu begnügen. Da für die PGA Mitglieder die Möglichkeit besteht, derartige Reisen über Partner der PGA of Germany zu
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buchen, deren Konditionen – zieht man die für eine Reiseplanung aufzuwendenden Zeiten ab – im Grunde den gleichen Profit bieten wie bei einer selbst veranstalteten Reise, besteht letztlich kein Grund, sich den oben geschilderten, umfangreichen Haftungsrisiken auszusetzen. Nicht zuletzt kümmert sich ein professioneller Reiseveranstalter auch um die manchmal doch etwas anstrengenden Sonderwünsche der Reiseteilnehmer, so dass sich der Pro ausschließlich auf seinen eigentlichen Beruf des Golflehrers beschränken kann.
Wegen der Komplexität des Sachverhalts und der Vielzahl möglicher Gestaltungen kann zu die-sem Thema kein Vertragsmuster angeboten werden. Denn gerade auf dem Gebiet der Golfreise ist auf die Umstände des Einzelfalles besondere Rücksicht zu nehmen, denen ein Muster, das ja gerade eine Vielzahl von Fällen abdecken soll, nicht gerecht würde. Schließlich ist zu bedenken, dass auch die umsatzsteuerrechtliche Problematik von Golfreisen eine individuelle Beratung na-he legt. Das nicht minder relevante Thema Golfreisen und Steuern wird daher im Teil 10: Steu-ern eingehend erörtert.