"Es gilt grundsätzlich weiterhin, was wir Ihnen gestern mitteilen mussten: Nach Verlautbarung der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern nach wie vor für den Publikumsverkehr geschlossen. Eine neuerliche Prüfung soll am 30. April erfolgen", heißt es in dem DGV-Schreiben.
Seit dem gestrigen Abend werde jedoch überdeutlich erkennbar, dass die konkrete Umsetzung der Beschlüsse Ländersache sei. "So erfahren wir aus den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Mecklen-burg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Sachsen, dass teilweise eine kurzfristige Wiederauf-nahme des Golfsports ab Montag, den 20. April (Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpom-mern) oder ab dem 4. Mai (Schleswig-Holstein) möglich gemacht werden soll, bzw. dass man die fortgeschriebenen Verbotsregelungen noch einmal „nachschärfen“ (Sachsen) wird. Das bedeutet, soweit man dies jetzt endgültig abschätzen kann (offizielle Texte der Länderregelungen liegen noch nicht vor), dass jedenfalls in diesen Bundesländern die Wiedereröffnung unmittelbar bevor-steht oder eine baldige Wiedereröffnungsperspektive besteht."
Die Information sei eine Orientierung für die Verantwortlichen auf den Golfanlagen bei stets wechselnder Informationslage. "Welche konkreten Umsetzungsschritte tatsächlich wann erfolgen, kann nur im Verlauf der nächsten Tage sicherer abgeschätzt werden. Wir werden Sie – gemeinsam mit den Landesgolfverbänden – über konkrete Schritte, die denkbarerweise auch über die oben genannten Bundesländer hinausgehen können, rechtzeitig informiert halten."
Leitlinien von "Wir bewegen Golf"
Unter der Dachmarke „Wir bewegen Golf“, haben die PGA of Germany, der Deutsche Golf Verband, der Golf Management Verband Deutschland, der Bundesverband Golfanlagen und der Greenkeeper Verband Deutschland Empfehlungen für Ämter und Behörden erstellt, wie der Golfsportbetrieb verantwortungsvoll wieder aufgenommen werden kann. Auch diese Leitlinien stehen nun bereit.