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Archiv: Golfunterricht in Zeiten von Corona

Der rund zweimonatige Stillstand in Sachen Golfunterricht im Frühjahr 2020 hat die Mitglieder der PGA of Germany besonders hart getroffen. In enger Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. Andreas Katzer versuchen wir an dieser Stelle die wichtigsten Information bis zur Wiedereröffnung der Golfanlagen zugänglich zu machen.

Wir versichern, dass wir alle Informationen nach bestem Wissen und nach Verfügbarkeit zusammentragen - ohne Garantie der Vollständigkeit.

Einzelne gelistete Informationen können zum jetzigen Zeitpunkt bereits abgelaufen sein oder wurden durch neue Regelungen ersetzt.

 

Corona-Info von Rainer Goldrian vom 8.4.2020 
Stefan Quirmbach und Rainer Goldrian zu den Leitlinien für den Golfsport am 22.04.2020 

Update 19.06.2020, 12:00 Uhr

Rückerstattung von Corona-Zuschuss: Meldepflicht liegt bei Antragssteller!

Die Höhe der Soforthilfe wurde anhand einer Prognose des Liquiditätsengpasses berechnet. Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wurde und später festgestellt wird, dass der beantragte erwartete Liquiditätsengpass für den bewilligten Dreimonatszeitraum (bei Pacht-/Mietnachlass von mindestens 20 Prozent Fünfmonatszeitraum) doch geringer war, ist der Antragsteller zu einer unverzüglichen Mitteilung an die Bewilligungsbehörde und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Es besteht also eine aktive Mitteilungspflicht des Antragstellers.

Der Antragsteller muss seiner Mitteilungspflicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, nachkommen. Es müssen ihm selbst jedoch erst die Tatsachen bekannt sein, bevor er sie der Bewilligungsstelle mitteilen kann. Sobald also absehbar ist, dass ein geringer oder gar keinen Liquiditätsengpass vorlag (bezogen auf die drei bzw. fünf Monate, für die Soforthilfe beantragt wurde), muss dies ohne schuldhaftes Zögern mitgeteilt werden. Jedenfalls nach Ablauf des Drei- bzw. Fünfmonatszeitraums kann eine Aussage darüber getroffen werden, in welcher Höhe ein Liquiditätsengpass tatsächlich entstanden ist, d.h. nach Ablauf des Zeitraums ist von einer Kenntnis des Antragstellers und ggf. einer Mitteilungspflicht auszugehen.

Schon in den Antragsformularen wird auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 264 Strafgesetzbuch (Subventionsbetrug) für den Fall falscher Angaben hingewiesen. Auch das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über subventionserhebliche Tatsachen kann die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs zur Folge haben. Hierzu gehören Umstände, die der Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention von Bedeutung sind, also auch eine etwaige Überzahlung.

Vor diesem Hintergrund sollten die Antragsteller spätestens nach Ablauf des Drei- bzw. Fünfmonatszeitraums prüfen, ob sich die im Antrag gemachten Angaben als zutreffend erweisen.

 

 

Update 07.04.2020, 20:00 Uhr

Hierbei handelt es sich um eine aktualisierte und ergänzte Information zu aktuellen Fragestellungen, die uns über diverse Medien erreicht haben oder während des Webinars nicht beantwortet werden konnten.

 

Update_Corona_PGA_07.04.2020.pdf (419,4 KiB)

Update 03.04.2020, 14:00 Uhr

Die Information zu den geplanten Soforthilfen des Bundes wurden komplett aktualisiert und ergänzt, ebenso wurden eine Information zur Rentenversicherung sowie eine Musterrechnung zu den Liquiditätshilfen als Anschauungsbeispiel hinzugefügt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit). Die Musterrechnung ist nicht über die PGA APP nutzbar. Bitte beachten Sie auch die Informationsseite des Bundes unter folgendem Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/corona-soforthilfen-1737444

Soforthilfe und steuerliche Maßnahmen für Kleinstunternehmen und Freiberufler_inkl_ Rentenversicherung_alle Bundesländer.pdf (141,3 KiB)
Ermittlung Liquiditätshilfe.xlsx (14,8 KiB)
Informationen zu Anträgen und Hilsmaßnahmen zu den einzelnen Bundesländern 01.04.2020.pdf (465,4 KiB)

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Mitglieder-Information vom 17.03.2020, 17:00 Uhr

Dr. Andreas Katzer und Michael Zayoz von der Kanzlei Sonntag & Partner haben zum Thema der Corona-Pandemie einen umfangreiche Mitglieder-Information zusammengestellt. Diese wurde durch Beschlüsse der PGA of Germany ergänzt.

Ausgangslage

1. Zwangsschließung von Golfanlagen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Nachdem zwischen dem 14. und 16. März 2020 bereits erste Bundesländer Regelungen zu Einschränkungen im öffentlichen Leben erlassen haben, durch die auch Freizeitangebote weitgehend beschränkt wurden und Golfanlagen zu schließen waren, werden die übrigen Bundesländer kurzfristig nachziehen. Am Abend des 16. März 2020 haben die Bundesregierung und die Bundesländer „Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland“ verabschiedet.

Nach diesen Leitlinien sind/werden unter anderem vorübergehend untersagt „der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen“ sowie „Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen“. Dies bedeutet, dass auf den betroffenen Anlagen sämtliche Sportangebote einzustellen sind und nicht nur sportliche Wettkämpfe, sondern auch Einzelunterricht sowie Gruppen- und Mannschaftstraining auf Golfanlagen untersagt sind. Mit anderen Worten: Auf Golfplätzen darf voraussichtlich bundesweit weder gespielt noch geübt werden. Auch Indoor-Anlagen sind von den staatlich verfügten Schließungen betroffen.

Die bisher vorliegenden Regelungen sehen derzeit meist eine Schließung bis zum Ende der Osterferien vor, sie können jedoch ggf. verlängert werden.

Zu den ersten staatlich verfügten Einschränkungen gab es einige Aussagen etwa zu Bayern, die das Spielen auf Golfanlagen ebenso wie den Unterricht auf einer Golfanlage als weiterhin nicht untersagt angesehen haben. Aufgrund der mit den drastischen Einschränkungen des öffentlichen Lebens verfolgten Zwecke teilen wir diese Einschätzungen nicht, zumal Bund und Länder mittlerweile gemeinsam letztlich beschlossen haben, dass außerhalb der eigenen Wohnräume keine Freizeitangebote mehr stattfinden sollen. Golfunterricht stellt zweifelsfrei in aller Regel ein Freizeitangebot dar.

Verstöße gegen die bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Verbote sind nach § 75 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Sofern es durch den Verstoß zur Verbreitung von Corona oder den Erregern kommt, kann sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden (§ 75 Abs. 3 IfSG).

Nachdem es sich bei den am 16. März 2020 beschlossenen Leitlinien rechtlich um Richtlinien handelt, die von den einzelnen Ländern bzw. Landkreisen und kreisfreien Städten umgesetzt werden müssen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, wann in welchem Bundesland bzw. welchem Landkreis/welcher kreisfreien Stadt genau welche Einschränkungen in Kraft sind. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei der örtlich zuständigen Behörde und lassen sich möglichst deren Auffassung schriftlich oder per E-Mail bestätigen.

Soweit aktuell Behörden noch auf Anfrage mitteilen, dass Golfeinzelunterricht zulässig sei, kann dies sehr schnell überholt sein und schon einen Tag oder sogar nur wenige Stunden nicht mehr der vor Ort geltenden Rechtslage entsprechen.

2. Reisebeschränkende Empfehlungen/Maßnahmen, Grenzschließungen

Von Reisen nicht nur ins Ausland, sondern sogar im Inland wird derzeit grundsätzlich abgeraten, es soll sie vorläufig nicht mehr geben. Es ist nicht auszuschließen, dass es auch in Deutschland zu unmittelbar reisebeschränkenden Maßnahmen, etwa in Form einer Ausgangssperre, kommen könnte. Übernachtungen zu touristischen Zwecken soll es auch innerhalb Deutschlands nicht mehr geben. Darüber hinaus kommt es zunehmend zu Grenzschließungen. Dies bedeutet, dass, soweit derzeit eine Ausreise aus Deutschland noch möglich ist, die Wiedereinreise nicht verlässlich sichergestellt ist. Mehrere Staaten haben bereits Ausgangssperren verhängt. Es ist nicht abschätzbar, ob/wann beispielsweise der internationale Flugverkehr möglicherweise eingestellt wird.

II. Auswirkungen auf Golfunterricht (Einzelunterricht sowie Gruppen- und Mannschaftstrainings) bei Verbot der Erteilung von Golfunterricht

Hinweis: Etwaige Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Fall der Unmöglichkeit können nachstehend nicht berücksichtigt werden. Sofern in AGB Regelungen getroffen wurden, ist zu prüfen, ob diese wirksam sind.

1. Derzeitige Unmöglichkeit der Leistungserbringung für den Pro

Es ist/wird derzeit nicht nur dem einzelnen Pro, sondern jedem Pro unmöglich, in Deutschland Golfunterricht zu erteilen. Anderenfalls würde er gegen ein auf Grundlage eines Gesetzes ergangenes Verbot verstoßen und sich strafbar machen. Dies bedeutet, dass objektive Unmöglichkeit i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB vorliegt. Der Unterricht darf derzeit nicht nur nicht erbracht werden, er kann es auch rechtlich gar nicht.

2. Auswirkungen der Unmöglichkeit auf den Vergütungsanspruch des Pros

Wenn aufgrund objektiver Unmöglichkeit der Unterricht nicht erbracht werden kann, besteht insoweit auch kein Vergütungsanspruch (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB). Bereits gezahlte Vergütung kann vom Schüler bzw. der Anlage/dem Club zurückgefordert werden (§ 326 Abs. 4 BGB).

Hier bietet es sich natürlich an, die Rückerstattung von bereits gezahlten Honoraren dadurch zu vermeiden, indem eine Verschiebung der Unterrichtserteilung (ggf. mit einem Entgegenkommen als Zugabe für den Verzicht der Rückforderung), aber nicht deren Absage vereinbart wird. Auch könnte daran zu denken sein, derzeit unmögliches, aber grundsätzlich gebuchtes Training gleichwohl jetzt abzurechnen und hierfür einen Rabatt zu gewähren.

All diese Maßnahmen dienen ausschließlich der Aufrechterhaltung der Liquidität und können daher nur bedingt etwaige Einbußen an Gewinnen auffangen. In der derzeitigen Situation dürfte der Erhalt des eigenen Unternehmens allerdings Priorität vor Gewinnerzielung haben.

3. Verschiebung von bereits gebuchten Stunden

Es bietet sich selbstverständlich an, bereits gebuchte Stunden zu verschieben. Es besteht insoweit derzeit die Ungewissheit, wann Golfunterricht wieder erteilt werden darf. Rechtlich ist weiter zu beachten, dass ein Rücktrittsrecht des Schülers bzw. der Anlage/des Clubs bestehen könnte (§ 326 Abs. 5 BGB). Eine „Zwangsverschiebung“ ist unbeschadet etwaiger wirksamer AGB-Regelungen nicht möglich. Wir empfehlen deshalb dringend, mit den Schülern bzw. Anlagen/Clubs in Kontakt zu treten und nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zu finden.

4. Pachtzahlung oder Nutzungsentgelt an Golfclub bzw. Golfanlage

Sämtliche Nutzungsentgelte wie etwa eine Pacht oder auch ein Mattengeld werden grundsätzlich dafür vereinbart, dass eine Möglichkeit der Nutzung besteht, ohne dass es darauf ankommt, dass die Nutzung tatsächlich erfolgt. Die derzeitige Situation, dass Golfanlagen aufgrund staatlicher Einschränkungen vorübergehend überhaupt nicht zur Erteilung von Golfunterricht genutzt werden können, ist sicherlich bei keiner Vertragsgestaltung bedacht worden, da sie bislang auch kaum vorstellbar war. In Verträgen vielfach vorgesehene Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit beispielsweise durch Turniere betreffen deutlich geringere Einschränkungen.
Ob und inwieweit der Anspruch auf Nutzungsentgeltzahlung in dieser Situation entfällt oder sich gegebenenfalls reduziert, ist momentan rechtlich schwer abzuschätzen.
Wir empfehlen, hier nach Möglichkeit eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

III. Auswirkungen auf Golfreisen

Hinweis: Etwaige Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die derzeitige Situation können nachstehend nicht berücksichtigt werden. Sofern in AGB Regelungen getroffen werden, ist zu prüfen, ob diese wirksam sind.

1. Der Pro ist selbst Reiseveranstalter einer Pauschalreise

Falls der Pro selbst Reiseveranstalter einer Pauschalreise ist, also mindestens zwei Reiseleistungen (beispielsweise Hotelübernachtungen und Golfunterricht) im Verbund anbietet, gilt im Wesentlichen Folgendes:

Nach § 651 h Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten („die Reise absagen“), wenn er „aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert“ ist. Er hat den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Hiervon ausgehend kann derzeit aus unserer Sicht bei einer Reisezeit bis Mitte oder Ende April sicherlich jede Golfreise, bei der Pro selbst Veranstalter ist, „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, abgesagt werden. Denn die derzeitige Situation ist sowohl unvermeidbar als auch außergewöhnlich.

Zu beachten ist jedoch, dass der Reiseveranstalter im Falle der Absage der Reise keinen Anspruch auf den vereinbarten Preis hat (§ 651 h Abs. 4 S. 2 BGB). Der Pro müsste also die bereits gezahlten Beträge an die Teilnehmer zurückzahlen und sich natürlich seinerseits mit den von ihm beauftragten Dienstleistern (Hotels, Fluglinien, Golfanlagen) auseinandersetzen. Hier läuft er Gefahr, dass diese Dienstleister – vor allem, wenn es sich nicht um ein Risikogebiet handelt – einer Rückerstattung von bereits erfolgten Zahlungen nicht zustimmt.

Treten einzelne Teilnehmer von der Reise zurück, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis dieser Teilnehmer. Er kann zwar grundsätzlich eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651 h Abs. 1 BGB); ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch dann nicht, wenn „am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ (§ 651 h Abs. 3 BGB). Ist beispielsweise eine Anlage in Spanien, das weitgehende Ausgangsbeschränkungen verfügt hat, als Reiseziel vorgesehen, dürfte ein Entschädigungsanspruch des Pros bei Stornierung durch die Teilnehmer deshalb grundsätzlich ausscheiden. Anders wäre dies zum Beispiel aktuell noch im Falle von Portugal.

2. Der Pro hat einen Vertrag mit einem Reiseveranstalter abgeschlossen

Es besteht die Gefahr, dass abhängig von der konkreten Vertragsausgestaltung der Pro keinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter hat und bereits erhaltene Vergütung zurückzahlen muss. Insoweit kommt es aber in besonderem Maße darauf an, welche Regelungen im Verhältnis zwischen Pro und Reiseveranstalter getroffen worden sind und aus welchem Grund heraus eine Reise nicht stattfindet.

Ganz allgemein dürfte bei Golfreisen auszugehen sein, dass infolge der nicht erbrachten Unterrichtsleistung und der hierfür ursächlichen Umstände bereits vereinnahmtes Honorar zurückzuzahlen sein dürfte bzw. ein zugesagtes Honorar nicht gezahlt werden muss. Es bietet sich angesichts der derzeitigen Krise an, mit dem Vertragspartner in Kontakt zu treten und nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zu finden, wie mit dem beiderseitigen Problem umgegangen werden kann. Hier könnte insbesondere ein Verschieben von geplanten Reisen denkbar sein:

3. Verschiebung von Golfreisen

Eine „Zwangsverschiebung“ einer Golfreise ist nicht möglich. Einvernehmlich ist eine Verschiebung der Reise auf einen späteren Zeitpunkt jedoch möglich.

IV. Kurzarbeit in Golfschulen

Sofern ein Pro mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt, kommt die Beantragung von Kurzarbeitergeld in Betracht. Staatlich verfügte Betriebseinstellungen stellen ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld dar. Für Informationen zur Kurzarbeit verweisen wir auf die unter https://www.sonntag-partner.de/kontakt/covid-19-aktuelle-sonderinfos/ bereitgestellten Sonderinformationen. Dort finden Sie auch Informationen zu steuerlichen Fragen wie Herabsetzung der Vorauszahlungen auf Einkommenssteuer oder sonstigen Fragen, die Sie als Arbeitgeber betreffen, beispielsweise zur Vergütungsfortzahlung.
Es ist zumindest denkbar, dass die Regelungen zum Kurzarbeitergeld kurzfristig noch dahingehend ergänzt werden, dass auch so genannte Solo-Selbständige, also beispielsweise Golflehrer, die keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen, für sich Kurzarbeitergeld beantragen können.

V. Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem IfSG und anderen Regelungen

Sofern gegenüber einem Pro durch die zuständige Behörde eine „Absonderung“ (Quarantäne) nach § 30 IfSG verfügt wurde oder er als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern nach § 31 IfSG einem beruflichen Tätigkeitsverbot unterfällt, hat auch ein Selbständiger Anspruch auf eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall nach § 56 IfSG gegenüber dem Bundesland. Diese Verdienstausfallentschädigung wird grundsätzlich auf Grundlage monatlich eines Zwölftel des Arbeitseinkommens (nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelter Gewinn) gewährt.

Der Wortlaut der Entschädigungsregelung des § 56 IfSG betrifft keine behördlich angeordneten Betriebsschließungen. Ob bzw. inwieweit diese Regelung angewandt werden kann und wird, ist noch nicht geklärt.

VI. Haftung für die Erkrankung von Golfschülern

Eine Haftung des Pros für die Erkrankung von Golfschülern sollte nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommen können. Zu denken wäre etwa an Fälle, in denen der Pro wusste, dass er entweder infiziert ist oder beispielsweise aufgrund vorherigen Aufenthalts in einem Risikogebiet oder Kontakt mit einer infizierten Person oder einem Reiserückkehrer infiziert sein könnte und dennoch Unterricht erteilt hat. Im Falle einer durch den Pro ausgelösten Erkrankung eines Golfschülers käme dann sicherlich auch eine Strafbarkeit zumindest wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht.

VII. Sonstige öffentliche Hilfen

Einzelne Bundesländer haben bereits Maßnahmenpakete angekündigt, weitere werden sicherlich folgen. Insbesondere wird es möglich sein, Kredite zu erhalten, auch Härtefallfonds sollen eingerichtet werden.
Was dies im Einzelnen bedeutet, werden wir, sobald möglich, für Sie zusammenfassen. Aktuelle Möglichkeiten sind bereits jetzt

  • Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen auf Antrag
  • Bei eigener Anstellung / für eigene Angestellte: Antrag auf Kurzarbeitergeld (siehe hierzu oben unter IV.)

Unter welchen Voraussetzungen weitere staatliche Hilfen geleistet werden sollen, ist derzeit noch offen. Wir werden natürlich schnellstmöglich informieren, sobald es hierzu etwas Neues gibt.

VIII. Empfehlungen

In der derzeitigen Situation ist schlichtweg die Berufsausübung untersagt. Folgendes wird daher empfohlen:

  • Die Coronakrise ist trotz aller Härte und Wucht, mit der sie unsere Gesellschaft trifft, nach aller Erwartung und Erkenntnis eine vorübergehende Belastung. Es gilt also, bestmöglich diese Zeit des Einnahmenausfalls zu überbrücken und auf eine Rückkehr zur Normalität zu hoffen. Wann diese wieder eintritt, kann derzeit schlecht abgeschätzt werden.
  • Abreden mit Golfanlagen zu Nutzungsentgelten sowie mit Golfanlagen und Golfschülern zu beabsichtigten / gebuchten / bereits bezahlten Golfunterrichtsleistungen sollten mit Blick auf die Zeit nach Corona getroffen werden. Verschiebungen sind endgültigen Absagen vorzuziehen. Gegebenenfalls können Teilzahlungen / Vorauskasse bei Rabattgewährung etc. bei Aufrechterhaltung des Liquiditätsflusses hilfreich sein.
  • Für etwaige Kreditgewährungen oder sonstige staatlichen Fördergelder sollten Unterlagen in Ordnung gebracht und aktualisiert werden. Der jetzt bestehende „Leerlauf“ kann und sollte dafür genutzt werden, alle im Alltag durchaus lästigen, aber unvermeidbaren administrative Themen anzugehen.
  • Im Übrigen werden wir über alle entscheidenden Neuigkeiten aktuell informieren.

IX. Mitgliedsbeitrag

Der Vorstand der PGA of Germany hat heute folgende Regelung hinsichtlich des Mitgliedsbeitrags 2020 beschlossen, die helfen soll, die aktuell schwierige Liquiditätssituation etwas zu entspannen.

  • Der Einzug der Mitgliedsbeiträge wird bis 01. August 2020 ausgesetzt.
  • Der Versand der Beitragsrechnung erfolgt gleichwohl Ende April 2020 – die Fälligkeit ist jedoch erst 01. August 2020.
  • Alle Mitglieder erhalten eine schriftliche Bestätigung, dass die Gültigkeit des Mitgliedsausweises bis 15. August 2020 verlängert wird. Diese Information wird auch alle Golfclubs weitergegeben.
  • Mitglieder, die ihren Beitrag vor dem 01. August 2020 entrichten (wollen), erhalten den Mitgliedsausweis unmittelbar zugesandt.

X. Veranstaltungen der PGA of Germany

Die PGA wird bis zum 19. April 2020 keine Veranstaltungen durchführen. Fortbildungen werden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Teilnehmer und Mitglieder werden über die neuen Termine informiert, sobald wieder Planungssicherheit besteht.

Wir gehen aktuell davon aus, dass ab dem 20. April 2020 wieder ein normaler Aus- und Fortbildungsbetrieb möglich sein wird. Die dann geplanten Azubi-Seminare werden nach heutigem Stand stattfinden. Sollte die Lage zu diesem Zeitpunkt immer noch keine Präsenzveranstaltung zulassen, so arbeiten wir schon heute an möglichen Alternativen, um Ausbildung auch über Online-Plattformen zu ermöglichen.

Im Moment gehen wir auch davon aus, dass alle Turniere und Playing Ability Tests, die ab Mai stattfinden sollen, wie vorgesehen ausgetragen werden können.

Autoren

Diese Informationen wurden durch Herrn Dr. Andreas Katzer und Michael Zayoz von der Kanzlei Sonntag & Partner zusammengestellt und durch Beschlüsse der PGA of Germany ergänzt.

Ausgangslage
Autoren

1. Zwangsschließung von Golfanlagen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Nachdem zwischen dem 14. und 16. März 2020 bereits erste Bundesländer Regelungen zu Einschränkungen im öffentlichen Leben erlassen haben, durch die auch Freizeitangebote weitgehend beschränkt wurden und Golfanlagen zu schließen waren, werden die übrigen Bundesländer kurzfristig nachziehen. Am Abend des 16. März 2020 haben die Bundesregierung und die Bundesländer „Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland“ verabschiedet.

Nach diesen Leitlinien sind/werden unter anderem vorübergehend untersagt „der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen“ sowie „Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen“. Dies bedeutet, dass auf den betroffenen Anlagen sämtliche Sportangebote einzustellen sind und nicht nur sportliche Wettkämpfe, sondern auch Einzelunterricht sowie Gruppen- und Mannschaftstraining auf Golfanlagen untersagt sind. Mit anderen Worten: Auf Golfplätzen darf voraussichtlich bundesweit weder gespielt noch geübt werden. Auch Indoor-Anlagen sind von den staatlich verfügten Schließungen betroffen.

Die bisher vorliegenden Regelungen sehen derzeit meist eine Schließung bis zum Ende der Osterferien vor, sie können jedoch ggf. verlängert werden.

Zu den ersten staatlich verfügten Einschränkungen gab es einige Aussagen etwa zu Bayern, die das Spielen auf Golfanlagen ebenso wie den Unterricht auf einer Golfanlage als weiterhin nicht untersagt angesehen haben. Aufgrund der mit den drastischen Einschränkungen des öffentlichen Lebens verfolgten Zwecke teilen wir diese Einschätzungen nicht, zumal Bund und Länder mittlerweile gemeinsam letztlich beschlossen haben, dass außerhalb der eigenen Wohnräume keine Freizeitangebote mehr stattfinden sollen. Golfunterricht stellt zweifelsfrei in aller Regel ein Freizeitangebot dar.

Verstöße gegen die bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Verbote sind nach § 75 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Sofern es durch den Verstoß zur Verbreitung von Corona oder den Erregern kommt, kann sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden (§ 75 Abs. 3 IfSG).

Nachdem es sich bei den am 16. März 2020 beschlossenen Leitlinien rechtlich um Richtlinien handelt, die von den einzelnen Ländern bzw. Landkreisen und kreisfreien Städten umgesetzt werden müssen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, wann in welchem Bundesland bzw. welchem Landkreis/welcher kreisfreien Stadt genau welche Einschränkungen in Kraft sind. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei der örtlich zuständigen Behörde und lassen sich möglichst deren Auffassung schriftlich oder per E-Mail bestätigen.

Soweit aktuell Behörden noch auf Anfrage mitteilen, dass Golfeinzelunterricht zulässig sei, kann dies sehr schnell überholt sein und schon einen Tag oder sogar nur wenige Stunden nicht mehr der vor Ort geltenden Rechtslage entsprechen.

2. Reisebeschränkende Empfehlungen/Maßnahmen, Grenzschließungen

Von Reisen nicht nur ins Ausland, sondern sogar im Inland wird derzeit grundsätzlich abgeraten, es soll sie vorläufig nicht mehr geben. Es ist nicht auszuschließen, dass es auch in Deutschland zu unmittelbar reisebeschränkenden Maßnahmen, etwa in Form einer Ausgangssperre, kommen könnte. Übernachtungen zu touristischen Zwecken soll es auch innerhalb Deutschlands nicht mehr geben. Darüber hinaus kommt es zunehmend zu Grenzschließungen. Dies bedeutet, dass, soweit derzeit eine Ausreise aus Deutschland noch möglich ist, die Wiedereinreise nicht verlässlich sichergestellt ist. Mehrere Staaten haben bereits Ausgangssperren verhängt. Es ist nicht abschätzbar, ob/wann beispielsweise der internationale Flugverkehr möglicherweise eingestellt wird.

II. Auswirkungen auf Golfunterricht (Einzelunterricht sowie Gruppen- und Mannschaftstrainings) bei Verbot der Erteilung von Golfunterricht

Hinweis: Etwaige Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Fall der Unmöglichkeit können nachstehend nicht berücksichtigt werden. Sofern in AGB Regelungen getroffen wurden, ist zu prüfen, ob diese wirksam sind.

1. Derzeitige Unmöglichkeit der Leistungserbringung für den Pro

Es ist/wird derzeit nicht nur dem einzelnen Pro, sondern jedem Pro unmöglich, in Deutschland Golfunterricht zu erteilen. Anderenfalls würde er gegen ein auf Grundlage eines Gesetzes ergangenes Verbot verstoßen und sich strafbar machen. Dies bedeutet, dass objektive Unmöglichkeit i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB vorliegt. Der Unterricht darf derzeit nicht nur nicht erbracht werden, er kann es auch rechtlich gar nicht.

2. Auswirkungen der Unmöglichkeit auf den Vergütungsanspruch des Pros

Wenn aufgrund objektiver Unmöglichkeit der Unterricht nicht erbracht werden kann, besteht insoweit auch kein Vergütungsanspruch (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB). Bereits gezahlte Vergütung kann vom Schüler bzw. der Anlage/dem Club zurückgefordert werden (§ 326 Abs. 4 BGB).

Hier bietet es sich natürlich an, die Rückerstattung von bereits gezahlten Honoraren dadurch zu vermeiden, indem eine Verschiebung der Unterrichtserteilung (ggf. mit einem Entgegenkommen als Zugabe für den Verzicht der Rückforderung), aber nicht deren Absage vereinbart wird. Auch könnte daran zu denken sein, derzeit unmögliches, aber grundsätzlich gebuchtes Training gleichwohl jetzt abzurechnen und hierfür einen Rabatt zu gewähren.

All diese Maßnahmen dienen ausschließlich der Aufrechterhaltung der Liquidität und können daher nur bedingt etwaige Einbußen an Gewinnen auffangen. In der derzeitigen Situation dürfte der Erhalt des eigenen Unternehmens allerdings Priorität vor Gewinnerzielung haben.

3. Verschiebung von bereits gebuchten Stunden

Es bietet sich selbstverständlich an, bereits gebuchte Stunden zu verschieben. Es besteht insoweit derzeit die Ungewissheit, wann Golfunterricht wieder erteilt werden darf. Rechtlich ist weiter zu beachten, dass ein Rücktrittsrecht des Schülers bzw. der Anlage/des Clubs bestehen könnte (§ 326 Abs. 5 BGB). Eine „Zwangsverschiebung“ ist unbeschadet etwaiger wirksamer AGB-Regelungen nicht möglich. Wir empfehlen deshalb dringend, mit den Schülern bzw. Anlagen/Clubs in Kontakt zu treten und nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zu finden.

4. Pachtzahlung oder Nutzungsentgelt an Golfclub bzw. Golfanlage

Sämtliche Nutzungsentgelte wie etwa eine Pacht oder auch ein Mattengeld werden grundsätzlich dafür vereinbart, dass eine Möglichkeit der Nutzung besteht, ohne dass es darauf ankommt, dass die Nutzung tatsächlich erfolgt. Die derzeitige Situation, dass Golfanlagen aufgrund staatlicher Einschränkungen vorübergehend überhaupt nicht zur Erteilung von Golfunterricht genutzt werden können, ist sicherlich bei keiner Vertragsgestaltung bedacht worden, da sie bislang auch kaum vorstellbar war. In Verträgen vielfach vorgesehene Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit beispielsweise durch Turniere betreffen deutlich geringere Einschränkungen.
Ob und inwieweit der Anspruch auf Nutzungsentgeltzahlung in dieser Situation entfällt oder sich gegebenenfalls reduziert, ist momentan rechtlich schwer abzuschätzen.
Wir empfehlen, hier nach Möglichkeit eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

III. Auswirkungen auf Golfreisen

Hinweis: Etwaige Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die derzeitige Situation können nachstehend nicht berücksichtigt werden. Sofern in AGB Regelungen getroffen werden, ist zu prüfen, ob diese wirksam sind.

1. Der Pro ist selbst Reiseveranstalter einer Pauschalreise

Falls der Pro selbst Reiseveranstalter einer Pauschalreise ist, also mindestens zwei Reiseleistungen (beispielsweise Hotelübernachtungen und Golfunterricht) im Verbund anbietet, gilt im Wesentlichen Folgendes:

Nach § 651 h Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten („die Reise absagen“), wenn er „aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert“ ist. Er hat den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Hiervon ausgehend kann derzeit aus unserer Sicht bei einer Reisezeit bis Mitte oder Ende April sicherlich jede Golfreise, bei der Pro selbst Veranstalter ist, „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, abgesagt werden. Denn die derzeitige Situation ist sowohl unvermeidbar als auch außergewöhnlich.

Zu beachten ist jedoch, dass der Reiseveranstalter im Falle der Absage der Reise keinen Anspruch auf den vereinbarten Preis hat (§ 651 h Abs. 4 S. 2 BGB). Der Pro müsste also die bereits gezahlten Beträge an die Teilnehmer zurückzahlen und sich natürlich seinerseits mit den von ihm beauftragten Dienstleistern (Hotels, Fluglinien, Golfanlagen) auseinandersetzen. Hier läuft er Gefahr, dass diese Dienstleister – vor allem, wenn es sich nicht um ein Risikogebiet handelt – einer Rückerstattung von bereits erfolgten Zahlungen nicht zustimmt.

Treten einzelne Teilnehmer von der Reise zurück, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis dieser Teilnehmer. Er kann zwar grundsätzlich eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651 h Abs. 1 BGB); ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch dann nicht, wenn „am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ (§ 651 h Abs. 3 BGB). Ist beispielsweise eine Anlage in Spanien, das weitgehende Ausgangsbeschränkungen verfügt hat, als Reiseziel vorgesehen, dürfte ein Entschädigungsanspruch des Pros bei Stornierung durch die Teilnehmer deshalb grundsätzlich ausscheiden. Anders wäre dies zum Beispiel aktuell noch im Falle von Portugal.

2. Der Pro hat einen Vertrag mit einem Reiseveranstalter abgeschlossen

Es besteht die Gefahr, dass abhängig von der konkreten Vertragsausgestaltung der Pro keinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter hat und bereits erhaltene Vergütung zurückzahlen muss. Insoweit kommt es aber in besonderem Maße darauf an, welche Regelungen im Verhältnis zwischen Pro und Reiseveranstalter getroffen worden sind und aus welchem Grund heraus eine Reise nicht stattfindet.

Ganz allgemein dürfte bei Golfreisen auszugehen sein, dass infolge der nicht erbrachten Unterrichtsleistung und der hierfür ursächlichen Umstände bereits vereinnahmtes Honorar zurückzuzahlen sein dürfte bzw. ein zugesagtes Honorar nicht gezahlt werden muss. Es bietet sich angesichts der derzeitigen Krise an, mit dem Vertragspartner in Kontakt zu treten und nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zu finden, wie mit dem beiderseitigen Problem umgegangen werden kann. Hier könnte insbesondere ein Verschieben von geplanten Reisen denkbar sein:

3. Verschiebung von Golfreisen

Eine „Zwangsverschiebung“ einer Golfreise ist nicht möglich. Einvernehmlich ist eine Verschiebung der Reise auf einen späteren Zeitpunkt jedoch möglich.

IV. Kurzarbeit in Golfschulen

Sofern ein Pro mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt, kommt die Beantragung von Kurzarbeitergeld in Betracht. Staatlich verfügte Betriebseinstellungen stellen ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld dar. Für Informationen zur Kurzarbeit verweisen wir auf die unter https://www.sonntag-partner.de/kontakt/covid-19-aktuelle-sonderinfos/ bereitgestellten Sonderinformationen. Dort finden Sie auch Informationen zu steuerlichen Fragen wie Herabsetzung der Vorauszahlungen auf Einkommenssteuer oder sonstigen Fragen, die Sie als Arbeitgeber betreffen, beispielsweise zur Vergütungsfortzahlung.
Es ist zumindest denkbar, dass die Regelungen zum Kurzarbeitergeld kurzfristig noch dahingehend ergänzt werden, dass auch so genannte Solo-Selbständige, also beispielsweise Golflehrer, die keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen, für sich Kurzarbeitergeld beantragen können.

V. Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem IfSG und anderen Regelungen

Sofern gegenüber einem Pro durch die zuständige Behörde eine „Absonderung“ (Quarantäne) nach § 30 IfSG verfügt wurde oder er als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern nach § 31 IfSG einem beruflichen Tätigkeitsverbot unterfällt, hat auch ein Selbständiger Anspruch auf eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall nach § 56 IfSG gegenüber dem Bundesland. Diese Verdienstausfallentschädigung wird grundsätzlich auf Grundlage monatlich eines Zwölftel des Arbeitseinkommens (nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelter Gewinn) gewährt.

Der Wortlaut der Entschädigungsregelung des § 56 IfSG betrifft keine behördlich angeordneten Betriebsschließungen. Ob bzw. inwieweit diese Regelung angewandt werden kann und wird, ist noch nicht geklärt.

VI. Haftung für die Erkrankung von Golfschülern

Eine Haftung des Pros für die Erkrankung von Golfschülern sollte nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommen können. Zu denken wäre etwa an Fälle, in denen der Pro wusste, dass er entweder infiziert ist oder beispielsweise aufgrund vorherigen Aufenthalts in einem Risikogebiet oder Kontakt mit einer infizierten Person oder einem Reiserückkehrer infiziert sein könnte und dennoch Unterricht erteilt hat. Im Falle einer durch den Pro ausgelösten Erkrankung eines Golfschülers käme dann sicherlich auch eine Strafbarkeit zumindest wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht.

VII. Sonstige öffentliche Hilfen

Einzelne Bundesländer haben bereits Maßnahmenpakete angekündigt, weitere werden sicherlich folgen. Insbesondere wird es möglich sein, Kredite zu erhalten, auch Härtefallfonds sollen eingerichtet werden.
Was dies im Einzelnen bedeutet, werden wir, sobald möglich, für Sie zusammenfassen. Aktuelle Möglichkeiten sind bereits jetzt

  • Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen auf Antrag
  • Bei eigener Anstellung / für eigene Angestellte: Antrag auf Kurzarbeitergeld (siehe hierzu oben unter IV.)

Unter welchen Voraussetzungen weitere staatliche Hilfen geleistet werden sollen, ist derzeit noch offen. Wir werden natürlich schnellstmöglich informieren, sobald es hierzu etwas Neues gibt.

VIII. Empfehlungen

In der derzeitigen Situation ist schlichtweg die Berufsausübung untersagt. Folgendes wird daher empfohlen:

  • Die Coronakrise ist trotz aller Härte und Wucht, mit der sie unsere Gesellschaft trifft, nach aller Erwartung und Erkenntnis eine vorübergehende Belastung. Es gilt also, bestmöglich diese Zeit des Einnahmenausfalls zu überbrücken und auf eine Rückkehr zur Normalität zu hoffen. Wann diese wieder eintritt, kann derzeit schlecht abgeschätzt werden.
  • Abreden mit Golfanlagen zu Nutzungsentgelten sowie mit Golfanlagen und Golfschülern zu beabsichtigten / gebuchten / bereits bezahlten Golfunterrichtsleistungen sollten mit Blick auf die Zeit nach Corona getroffen werden. Verschiebungen sind endgültigen Absagen vorzuziehen. Gegebenenfalls können Teilzahlungen / Vorauskasse bei Rabattgewährung etc. bei Aufrechterhaltung des Liquiditätsflusses hilfreich sein.
  • Für etwaige Kreditgewährungen oder sonstige staatlichen Fördergelder sollten Unterlagen in Ordnung gebracht und aktualisiert werden. Der jetzt bestehende „Leerlauf“ kann und sollte dafür genutzt werden, alle im Alltag durchaus lästigen, aber unvermeidbaren administrative Themen anzugehen.
  • Im Übrigen werden wir über alle entscheidenden Neuigkeiten aktuell informieren.

IX. Mitgliedsbeitrag

Der Vorstand der PGA of Germany hat heute folgende Regelung hinsichtlich des Mitgliedsbeitrags 2020 beschlossen, die helfen soll, die aktuell schwierige Liquiditätssituation etwas zu entspannen.

  • Der Einzug der Mitgliedsbeiträge wird bis 01. August 2020 ausgesetzt.
  • Der Versand der Beitragsrechnung erfolgt gleichwohl Ende April 2020 – die Fälligkeit ist jedoch erst 01. August 2020.
  • Alle Mitglieder erhalten eine schriftliche Bestätigung, dass die Gültigkeit des Mitgliedsausweises bis 15. August 2020 verlängert wird. Diese Information wird auch alle Golfclubs weitergegeben.
  • Mitglieder, die ihren Beitrag vor dem 01. August 2020 entrichten (wollen), erhalten den Mitgliedsausweis unmittelbar zugesandt.

X. Veranstaltungen der PGA of Germany

Die PGA wird bis zum 19. April 2020 keine Veranstaltungen durchführen. Fortbildungen werden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Teilnehmer und Mitglieder werden über die neuen Termine informiert, sobald wieder Planungssicherheit besteht.

Wir gehen aktuell davon aus, dass ab dem 20. April 2020 wieder ein normaler Aus- und Fortbildungsbetrieb möglich sein wird. Die dann geplanten Azubi-Seminare werden nach heutigem Stand stattfinden. Sollte die Lage zu diesem Zeitpunkt immer noch keine Präsenzveranstaltung zulassen, so arbeiten wir schon heute an möglichen Alternativen, um Ausbildung auch über Online-Plattformen zu ermöglichen.

Im Moment gehen wir auch davon aus, dass alle Turniere und Playing Ability Tests, die ab Mai stattfinden sollen, wie vorgesehen ausgetragen werden können.

Diese Informationen wurden durch Herrn Dr. Andreas Katzer und Michael Zayoz von der Kanzlei Sonntag & Partner zusammengestellt und durch Beschlüsse der PGA of Germany ergänzt.

§§ Hinweis

Obige Ausführungen stellen nur eine unverbindliche Zusammenstellung nach heutigem Stand dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.