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Info & Hilfe: Golfunterricht in Zeiten von Corona

In enger Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. Andreas Katzer versuchen wir an dieser Stelle einen Überblick über rechtlichen Fragen zu geben, die sich vor allem für selbständige Professionals aufgrund der Corona-Maßnahmen stellen. Diese Informationen werden laufend aktualisiert.

Diese Info-Seite ist so aufgebaut, dass aktuelle Updates stets oben angezeigt werden, versehen mit dem Datum der Veröffentlichung. Wer sich also ständig auf dem Laufenden hält, muss nur jeweils das neueste Dokument lesen. Wir versichern, dass wir alle Informationen nach bestem Wissen und nach Verfügbarkeit zusammentragen - ohne Garantie der Vollständigkeit.

Informationen, die im Zusammenhang mit dem Lockdown im Frühjahr 2020 erstellt wurden, sind im Nachrichten-Archiv zum 1. Lockdown erreichbar.

News vom 27. April, 16 Uhr

Nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes haben nun die einzelnen Bundesländer ihre Verordnungen angepasst. Was in Sachen Golfspiel und Golfunterricht möglich und erlaubt ist, zeigt die aktualisierte Corona-Golf-Ampel der PGA of Germany, wie immer erstellt von den Expertinnen und Experten der Kanzlei Sonntag & Partner.

In bestimmten Bundesländern - in der Übersicht mit einem * gekennzeichnet, müssen Anleitungspersonen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Testergebnis vorlegen. Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind. Die Liste der zugelassenen Selbsttests („Antigenschnelltest zur Laienanwendung“) ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte bei „Tests zur Eigenanwendung durch Laien“ abrufbar.

Wichtig: Die Inzidenz hat maßgeblichen Einfluss darauf, was aktuell erlaubt ist, und was nicht. Die Kanzlei Sonntag & Partner hat die Übersicht im Auftrag der PGA of Germany mit großer Sorgfalt recherchiert. Weiterhin gilt aber: Das „Ampel-Update“ wurde auf Basis der aktuellen Verordnungstexte sowie sonstiger derzeitiger Veröffentlichungen der einzelnen Bundesländer erstellt. Es stellt eine aktuelle Einschätzung dar, jedoch sind noch nicht alle FAQs veröffentlicht bzw. aktualisiert. Auch ist es nicht auszuschließen, dass das ein oder andere Bundesland nochmals Änderungen in seiner Landesverordnung vornimmt. Es gilt für jeden Einzelnen, am Ball zu bleiben, was die Inzidenzwerte angeht: Ändern sich diese und werden Grenzen über- oder unterschritten, können sich auch sehr schnell die Möglichkeiten und Einschränkungen für Golfspiel und Golfunterricht ändern.

 

Regelung_Bundeslaender_27042021.pdf (501,9 KiB)

News vom 23. April, 12 Uhr

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat am 22. April 2021 den Bundesrat passiert und wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (siehe PDF unten). Das Gesetz tritt am 23. April 2021 in Kraft, die einheitliche „Corona-Notbremse“ greift dann ab dem 24. April. Die Regelung gilt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, längstens jedoch (zunächst) bis zum Ablauf des 30. Juni 2021. Die Länderverordnungen bestehen weiterhin fort.

Bei einer Inzidenz über 100 greifen ab sofort jedoch (zunächst) bundeseinheitlich die Maßnahmen der „Corona-Notbremse“. Das Bundesrecht (Regelung im Infektionsschutzgesetz) bricht das Landesrecht (Verordnungen der Länder) und geht diesem vor.  

Die Corona-Notbremse gilt ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Automatisch greifen dann ab dem übernächsten Tag bestimmte, im Gesetz dezidiert aufgezählte Schutzmaßnahmen. Wird der Schwellenwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten an dem übernächsten Tag die Schutzmaßnahmen der Corona-Notbremse wieder außer Kraft.


Die Schutzmaßnahme betreffend den Sport sind in § 28b Abs. 1 Nr. 6 geregelt:

  • Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausübt. 1-1 Unterricht bleibt damit erlaubt
  • Für Berufs- und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader gibt es Ausnahmen
  • Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchsten fünf Kindern
  • Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Test durchgeführten Testung auf ein Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Diese Forderung beziegt sich nach aktueller Rechtsauffassung auf Trainer/Coaches/Helfer von Kinder-Gruppentraining

Die Nutzung von Golfplätzen – vorbehaltlich einer strengeren Regelung in der Landesverordnung oder einer strengeren Anordnung der örtlich zuständigen Behörde – ist weiterhin möglich.

Wichtig: Die bundeseinheitliche „Notbremse“ greift ab einer stabilen Inzidenz von 100. Bei Inzidenzen unter 100 entscheiden weiterhin die Länder über Maßnahmen. Außerdem können die Länder bei Inzidenzen über 100 ergänzende Schutzmaßnahmen vorsehen. Soweit Landesvorschriften schärfere Maßnahmen vorsehen, gelten diese.“

Es ist unerlässlich, sich vor Ort auf dem Laufenden zu halten, was die jeweils aktuell gültigen Maßnahmen anbelangt. Auf den Internetseiten der Landkreise und kreisfreien Städte sind die aktuell örtlich gültigen Regeln in den meisten Fällen gut auffindbar.

Eine aktuelle Übersicht über die derzeit gültigen Länderverordnungen stellen wir an dieser Stelle bereit, sobald die neuen Regelungen von den Ländern erlassen und veröffentlicht sind - voraussichtlich am 28. April.

 

Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.pdf (59,0 KiB)

News vom 8. März, 17 Uhr

Zum 8. März präsentiert sich Deutschlands Corona-Golf-Ampel wie im PDF-Dokument dargestellt. Die gute Nachricht: Abgesehen von Sachsen sind die Golfanlagen prinzipiell überall geöffnet. Dort KÖNNEN die Behörden ab einer Inzidenz kleiner 100 öffnen - müssen aber nicht.

Die Inzidenz hat derzeit großen Einfluß darauf, was erlaubt ist, und was nicht. Die Kanzlei Sonntag & Partner hat die Übersicht im Auftrag der PGA of Germany mit großer Sorgfalt recherchiert. Weiterhin gilt aber: Das „Ampel-Update“ wurde auf Basis der aktuellen Verordnungstexte sowie sonstiger derzeitiger Veröffentlichungen der einzelnen Bundesländer erstellt. Es stellt eine aktuelle Einschätzung dar, jedoch sind noch nicht alle FAQs veröffentlicht. Abhängig vom Bundesland gilt es nun für jeden Einzelnen, am Ball zu bleiben, was die Inzidenzwerte angeht: Ändern sich diese und werden Grenzen über oder unterschritten, können sich auch sehr schnell die Möglichkeiten und Einschränkungen für Golfspiel und Golfunterricht ändern.

 

Regelung_Bundeslaender_08032021.pdf (427,9 KiB)

News vom 4. März, 18 Uhr

Nach der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 erging für das Thema Sport folgender Beschluss:

Wird in dem Land oder einer Region eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner erreicht, so kann das jeweilige Land kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen gestatten. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen erlaubt.

Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Absprachen zu treffen, um eine länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).

Im Detail ist dies hier Nachzulesen >>>

Das Land Bayern folgt nun dieser Empfehlung ab dem 8. März, festgeschrieben unter https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-4-maerz-2021/

Im Auftrag der PGA of Germany wird die Kanzlei Sonntag & Partner die neuen Länderregelungen auswerten, sobald diese insgesamt zur Verfügung stehen, und die Ergebnisse sodann in die Corona-Golf-Ampel umsetzen. Denn wichtig ist: Bevor die Beschlüsse der Ministerpräsidenten-Konferenz mit der Bundeskanzlerin von den Ländern nicht in entsprechende Verordnungen eingearbeitet und diese veröffentlicht wurden, haben sie offiziell keine Gültigkeit.

 

News vom 1. März, 6 Uhr

Seit Montag, 1. März 2021, darf auch in Schleswig-Holstein wieder gegolft werden, und zwar sowohl outdoor als auch indoor. Und auch Golfunterricht ist damit natürlich wieder erlaubt!

 

Regelung_Bundeslaender_01032021.pdf (153,8 KiB)

News vom 19.02.2021, 14 Uhr

Jetzt geht es doch ganz schnell: Ab Montag, 22. Februar, ist Golf in Nordrhein-Westfalen unter freiem Himmel wieder erlaubt. Das betrifft sowohl Golfrunden allein, zu zweit als auch mit Personen des eigenen Haushalts sowie den Golf-Einzelunterricht. In §9 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) heißt es in der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung:

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

Nachzulesen unter https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-02-19_coronaschvo_ab_22.02.2021_lesefassung.pdf.

Damit ist der Golfsport unter freiem Himmel ab Montag, 22. Februar, nur noch in Bayern, Sachsen und Schleswig-Holstein untersagt - Schleswig-Holstein hat eine ähnliche Lockerung wie nun NRW für den 1. März bereits angekündigt.

 

Regelungen_Bundeslaender_19022021.pdf (150,2 KiB)

News vom 16.02.2021, 12 Uhr

Die Regelungen der einzelnen Bundesländer zum Golfspiel und zum Golfunterricht vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie haben sich im Vergleich zu den Vorwochen noch wenig verändert. Neu ist, dass in Berlin die Möglichkeit entfällt, nach der Kinder bis zu 12 Jahren in festen Gruppen im Freien trainieren dürfen.

Aktuell haben die Corona-Verordnungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich lange Geltungsdauern. Der derzeitige Stand:

  • Thüringen bis 19. Februar
  • Saarland, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen bis 21. Februar
  • Rheinland-Pfalz bis 28. Februar
  • Sachsen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Hamburg, Bremen, Brandenburg, Bayern, Berlin und Baden-Württemberg bis 7. März
  • Sachsen-Anhalt bis 10. März

 

Es ist demnach vorstellbar, dass in dem einen oder anderen Bundesland mit Verkündung einer neuen Verordnung auch Veränderungen für das Golfspiel und den Golfunterricht folgen - wir informieren darüber an dieser Stelle.

Was sich bereits abzeichnet: Laut einer offiziellen Regierungserklärung von Schleswig-Holstein hat der dortige Ministerpräsident Daniel Günther Lockerungen auch für den Sportbereich ab dem 1. März in Aussicht gestellt. So heißt es unter www.schleswig-holstein.de:

"Lockerungen kündigte der Ministerpräsident in Bezug auf die körpernahen Dienstleistungen an. So sollen ab dem 1. März nicht nur Friseure, sondern auch Nagelstudios in Schleswig-Holstein wieder öffnen können. Darüber hinaus werde die Landesregierung die Sportstätten im Freien und in der Halle wieder öffnen. Beim gemeinsamen Sport gelten jedoch weiterhin die bestehenden Kontaktbeschränkungen. Demnach dürfen nur die Mitglieder eines Haushalts gemeinsam oder mit einer weiteren Person Sport treiben."

Aufforderung an Bayern, Sachsen und Nordrhein-Westfalen

Demnach wären nach aktuellem Stand und ohne Anpassung der Regelungen ab dem 1. März nur noch in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen die Golfanlagen im Freien geschlossen, was vielerorts faktisch auch den Golfunterricht verhindert. Die PGA of Germany kontaktiert in diesen Tagen erneut die zuständigen Behörden dieser drei Bundesländer und fordert sie auf, sich hier den Regelungen der klaren Mehrheit der Länder anzuschließen und entsprechend die Golfsportanlagen wieder zu öffnen.

 

Regelungen_Bundeslaender_16022021.pdf (175,6 KiB)

News vom 21.01.2021, 15 Uhr

 

Der Lockdown dauert an! Dr. Andreas Katzer von der Kanzlei Sonntag & Partner hat im Auftrag der PGA of Germany die Informationen zu den Wirtschaftshilfen des Staates für Betriebe und Unternehmer aktualisiert. Das PDF-Dokument ist ab sofort im geschützten Mitgliederbereich der PGA Website abrufbar - als Sonderinformation direkt auf der MyPGA >>>

 

News vom 13.01.2021, 10 Uhr

 

Nach Einschätzung der von der PGA of Germany beauftragten Kanzlei Sonntag & Partner ergeben sich durch die Verlängerung des Corona-Lockdowns bis 31. Januar 2021 für die Bereiche Golfspiel und Golfunterricht nur wenige Veränderungen. Neu ist, dass nun auch in Brandenburg Indoor-Sport verboten wurde. In Bayern, Sachsen und Schleswig-Holstein ist das Personal-Training laut den derzeitigen FAQs erlaubt, und es ist davon ausgehen, dass die örtlich zuständigen Behörden das Golf-Einzeltraining ebenso beurteilen wie das Personal-Training.

Angesichts geltender Ausgangsbeschränkungen und regionaler Unterschiede weist Sonntag & Partner aber explizit darauf hin: Das „Ampel-Update“ zu den Regelungen des Golfspiels und des Golfunterrichts in den Bundesländern stellt nach wie vor lediglich eine nicht rechtssichere Einschätzung dar. Es ist unsicher, wie die örtlich zuständige Behörde die Verordnung – insbesondere im Hinblick auf die Erteilung von Golfunterricht – letztlich auslegt. Die Situation ist nach wie vor dynamisch, und es ist nicht absehbar, wie lange die einzelnen Regelungen tatsächlich Bestand haben. Es bleibt daher insbesondere für die orangefarben markierten Bundesländer bei der dringenden Empfehlung, das örtliche Ordnungsamt zu kontaktieren und um schriftliche Auskunft zu bitten.

 

Regelung_Bundeslaender_13012021.pdf (186,9 KiB)

News vom 16.12.2020, 11 Uhr

 

Bundeseinheitliche Regelungen in Sachen Sport, Golf und Golfunterricht: Fehlanzeige! Auch aktuell variieren die Gesetzesvorgaben in den einzelnen Bundesländern stark. Im Auftrag der PGA of Germany hat die Kanzlei Sonntag & Partner eine Übersicht zu den derzeitigen Vorschriften erstellt - soweit diese aus den Länderverordnungen ersichtlich sind.

Wichtig: Das hier als PDF beigefügte „Ampel-Update“ stellt lediglich eine Einschätzung dar; zum Zeitpunkt der Veröffentlichung waren noch nicht alle FAQs der Länder aktualisiert. Insbesondere gilt: Es ist nicht rechtssicher einzuschätzen, wie die örtlich zuständige Behörde die jeweilige Verordnung insbesondere im Hinblick auf die Erteilung von Golfunterricht auslegt. Es bleibt daher insbesondere für die orangefarben markierten Bundesländer bei der dringenden Empfehlung, das örtliche Ordnungsamt zu kontaktieren und um schriftliche Auskunft zu bitten.

 

Regelung_Bundeslaender_16122020.pdf (154,8 KiB)

News vom 14.12.2020

 

Auch Sachsen schließt die Sportanlagen im Indoor- und im Outdoor-Bereich für Freizeitsportler: In der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 11. Dezember 2020 heißt es unter §4, Schließung von Einrichtungen und Angeboten, in Ziffer 2:

"Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von ... 8. Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs einschließlich Skiaufstiegsanlagen; das Verbot und die personenmäßige Beschränkung nach § 2 gelten nicht für sportliche Betätigungen auf diesen Anlagen für Sportlerinnen und Sportler, a) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient oder die lizenzierte Profisportler sind, b) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen und c) von sportwissenschaftlichen Studiengängen,"

Die Verordnung gilt ab dem 14. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 und ist hier im Original abrufbar >>>

 

Regelung_Bundeslaender_14122020.pdf (185,8 KiB)

News 2 vom 1.12.2020

 

Endlich Bewegung in Nordrhein-Westfalen, dem einzigen Bundesland, in dem seit 2. November 2020 die Erteilung von Golfunterricht von Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales für unzulässig gehalten wird, in dem andererseits verschiedene lokale Ordnungsämter jedoch genau dafür grünes Licht geben: Nachdem die PGA of Germany am 10. November 2020 mittels der Kanzlei Sonntag & Partner (Dr. Andreas Katzer) beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eine anwaltliche Protestnote zum Berufsverbot für Golflehrer eingereicht hatte, mit der Aufforderung, die Rechtsauffassung nochmals zu überprüfen und die Zulässigkeit der Erteilung von Einzel-Golftraining auch in Nordrhein-Westfalen zeitnah anzuerkennen, liegt nun die Antwort des Ministeriums vor. Dieses bleibt bei seiner Rechtsauffassung, dass zwar das Golfspielen an sich (auch zu zweit) erlaubt ist, dass die Erteilung von Golfunterricht aber ein unzulässiges Bildungsangebot darstelle. Gleichwohl – so die Ausführungen des Ministeriums ausdrücklich – handelt es sich bei dieser Rechtsauffassung um eine Auslegungshilfe, die nicht rechtsverbindlich und damit auch für Behörden und Gerichte nicht bindend ist.

Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass verschiedene lokale Ordnungsämter auch weiterhin den Verordnungstext abweichend auslegen und für die Erteilung von Golfunterricht grünes Licht geben.

Wer also vom lokal zuständigen Ordnungsamt eine Erlaubnis erhalten hat, der möge Golfunterricht erteilen. Wer einen ablehnenden Bescheid erhalten hat, weil das Ordnungsamt der Rechtsauffassung des Ministeriums folgt, sollte sich an das Verbot halten und mit Hinweis auf den Ablehnungsbescheid die „Außerordentliche Wirtschaftshilfe“ des Bundes beantragen - siehe MyPGA. Wer sein Ordnungsamt bisher nicht konsultiert hat, der tue dies nun – und verfahre dann je nach Antwort entsprechend.

Keinesfalls aber sollte Golfunterricht erteilt werden, ohne hierfür eine entsprechende Erlaubnis des lokal zuständigen Ordnungsamtes zu haben!

 

Regelung_Bundeslaender_01122020_2.pdf (180,8 KiB)

News vom 1.12.2020

 

Bayern macht Outdoor dicht, Berlin Indoor! Mit Wirkung zum 1. Dezember 2020 haben mehrere Bundesländer ihre Regelungen bezüglich des Golfsports und des Golfunterrichts geändert. Gravierendste Neuerungen sind die Schließung auch der Outdoor-Anlagen in Bayern und das Verbot des Betriebs von Indoor-Anlagen in Berlin. Ausgenommen vom Verbot ist dabei jeweils das Training von Profis und Kader-Athleten.

„Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt“, heißt es wörtlich in der bayerischen Verordnung in der Fassung vom 30. November. Weiterhin erlaubt ist „der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader“. Nachzulesen in "Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) vom 30. November 2020", § 10 Sport (3) "Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt."

Und ganz explizit heißt es unter den FAQs des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege - welches die neue, seit 1. Dezember 2020 gültige Verordnung erlassen hat - auf der https://www.stmgp.bayern.de/cor.../haeufig-gestellte-fragen/ : "Geschlossen bleiben: Die Indoor-Sportstätten. Ergänzend wird auch der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel untersagt."

 

In Berlin gilt: „Gedeckte Sportanlagen dürfen nur geöffnet werden, soweit dies erforderlich ist für den Sport für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler.“

Alle aktuellen Regelungen sind in Kurzform in der Übersichts-Tabelle zusammengefasst.

 

Problemkind bliebt außerdem Nordrhein-Westfalen: Dort ist Golf-Einzeltraining nach wie vor von Seiten des Ministeriums verboten, wird aber derzeit faktisch von mehreren lokalen Ordnungsämtern entweder geduldet oder sogar explizit erlaubt. Beim Oberverwaltungsgericht Münster sind dazu inzwischen mehrere hundert Verfahren von Sport-Trainern anhängig.

Die von der PGA of Germany beauftragte Kanzlei Sonntag & Partner (Dr. Andreas Katzer) steht hierzu mit den Behörden in Nordrhein-Westfalen in Kontakt. Der Verband prüft, ob gegebenenfalls eine Klagerhebung sinnvoll ist, wobei es hier zunächst abzuwägen gilt, ob dadurch eventuell die in Aussicht gestellten "Außerordentlichen Wirtschaftshilfen" des Bundes im gesamten Bundesgebiet gefährdet werden könnten.

Zu den Wirtschaftshilfen und den Voraussetzungen für einen Anspruch steht eine ausführliche Information im Mitgliederbereich der PGA Website >>> zur Verfügung.

Golfprofessionals, denen – wie derzeit in NRW – die Berufsausübung vollständig untersagt ist, sind demnach antragsberechtigt. Sie können Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 erhalten. Soloselbständige haben sogar ein Wahlrecht: Sie können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.

Aufgrund der anhaltend unklaren Situation in NRW, mit Rücksicht auf die Jahreszeit und - zumindest in Bayern - auf die derzeitige Wetterlage mit Frost und Schnee ist jedem betroffenen PGA Mitglied dringend anzuraten, den Anspruch auf die Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes zu prüfen und gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen.

 

Regelung_Bundeslaender_01122020.pdf (185,2 KiB)

News vom 30.11.2020

 

Wie PGA Golfprofessionals, die von den aktuellen Lockdown-Maßnahmen wirtschaftlich betroffen sind, die vom Bund in Aussicht gestellten "Außerordentlichen Wirtschaftshilfen" in Anspruch nehmen können, erläutert Rechtsanwalt Dr. Andreas Katzer im Mitgliederbereich der PGA Website >>>

Für Nordrhein-Westfalen liegt derzeit unverändert kein aktualisierter Verordnungstext zu den Corona-Bestimmungen vor. Aktueller Stand deshalb: In 15 der 16 Bundesländer ist die Erteilung von Golfunterricht möglich. In NRW verbietet das Ministerium die Erteilung von Sport-Einzeltraining, einzelne Ordnungsämter gestatten dies gleichwohl. Zu diesem Thema (Sport-Einzeltraining) ist dort bereits eine Vielzahl von Eilanträgen anhängig.

 

News vom 26.11.2020

 

Die Regelungen für Golfunterricht in Nordrhein-Westfalen blieben weiterhin inhomogen: Während das Bundesland selbst Golfunterricht im November ausdrücklich verboten hat, stellen einzelne Ordnungsämter auf konkrete Anfragen von PGA Golfprofessionals, Clubs und Golfschulen schriftliche Genehmigungen für Einzelunterricht im Freien aus. Die PGA of Germany hat die Kanzlei Sonntag und Partner beauftragt, die Rechtslage erneut zu prüfen, sobald die konkreten Länderverordnungen für Nordrhein-Westfalen vorliegen; dies wird für den Nachmittag des 27. November erwartet.  

 

Regelung_Bundeslaender_23112020.pdf (178,1 KiB)

News vom 23.11.2020

 

Das ist ein Hammer: Als einziges Bundesland verbietet Nordrhein-Westfalen ganz explizit ab sofort die Erteilung von Golfunterricht - zumindest im November 2020. Zu den "Corona-Regeln für Nordrhein-Westfalen im November 2020" heißt es auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales konkret zum Bereich Sport, Kultur und Freizeit:

Gemeinsamer Sport im Amateur- und Freizeitbereich ist untersagt. Fitnessstudios sowie öffentliche und private Sportanlagen müssen geschlossen werden. Ausnahmen:

  • Erlaubt ist Individualsport, der im Regelfall alleine oder zu zweit mit Mindestabstand ausgeübt werden kann (zum Beispiel Joggen, Walken, Leichtathletik, Tennis, Golf). Nicht zulässig sind die gezielte Vermittlung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Trainerinnen und Trainer in diesen Sportarten.
  • Erlaubt ist Gesundheits- und Reha-Sport auch in der Gruppe, wenn dies den Teilnehmenden ärztlich angeordnet wurde und sie einen Mindestabstand von zwei Metern untereinander halten.

Hier der LINK zum genauen Wortlaut >>>

 

Damit ist Golfspiel zwar weiterhin erlaubt in NRW, explizit verboten ist aber die Erteilung von Golfunterricht. Faktisch ein Berufsverbot für Golflehrer:innen in einem von 16 Bundesländern!

Die PGA of Germany hat bereits vor zehn Tagen eine anwaltliche Protestnote zum Vorgehen in NRW eingereicht - bislang ohne jegliche Reaktion des Ministeriums. Bund und Länder wollen nun an diesem Mittwoch, 25. November 2020, neue Regeln für die Bekämpfung der Corona-Pandemie bekanntgeben. Wir erwarten dann eine bundeseinheitliche Regelung auch für den Berich Golfunterricht. Bitte haben Sie deshalb Verständnis, dass wir seitens des Verbands die Entwicklung bis dahin und die Ergebnisse der Beratungen abwarten und voraussichtlich am Donnerstag, 26.11.2020 an dieser Stelle aktualisierte Informationen bereitstellen. Bis dahin bitten wir, von telefonischen Anfragen in der Geschäftsstelle zu diesem Thema Abstand zu nehmen. Für den Moment und bis Ende November ist klar: In NRW ist Golfunterricht behördlich untersagt!

 

Regelung_Bundeslaender_23112020.pdf (178,1 KiB)

News vom 13.11.2020

 

Die bayerische Staatsregierung hat am 12. November als Reaktion auf die Gerichtsentscheidung zu einem Eilantrag eines Fitnessstudio-Betreibers eine Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Ab dem 13. November ist nun jeglicher Indoor-Sport verboten. Davon betroffen sind faktisch auch Golf-Indoor-Training und Indoor-Golfunterricht.

In der Verodnung heißt es:

Die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 616, BayRS 2126-1-12-G) wird wie folgt geändert:


1.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt. 2Abweichend von Satz 1 ist für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel zulässig. 3Abs. 2 und § 18 bleiben unberührt.“
b) Abs. 4 wird aufgehoben.


2.
§ 27 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Sport betreibt, entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 Zuschauer zulässt oder entgegen § 10 Abs. 3 Sporthallen, Sportplätze, Fitnessstudios, Tanzschulen oder andere Sportstätten betreibt oder nutzt,“.

 

Zwar fällt Golf-Einzelunterricht nicht unter das Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 2 8. BayIfSMV, da es sich nicht um eine Freizeiteinrichtung (die sind in § 11 geregelt) handelt. Auch richtig ist, dass die Dienstleistung Golfunterricht als solche nicht verboten ist (§ 12 8. BayIfSMV). Jedoch ist nach der neuen Änderungsverordnung der Betrieb und die Nutzung von Indoor-Sportstätten untersagt, und das auch für Individualsport.

Der Individualsport und damit auch der Golf-Einzelunterricht dürfen nach der gestrigen Änderungsverordnung nur noch auf Sportstätten unter freiem Himmel ausgeübt werden, wie die Kanzlei Sonntag & Partner bestätigt, die rechtsberatende Kanzlei der PGA of Germany.

 

Regelung_Bundeslaender_13112020.pdf (176,7 KiB)
baymbl-2020-639.pdf (108,0 KiB)

News vom 10.11.2020

In 15 der 16 deutschen Bundesländer ist Golfunterricht auch im November erlaubt - allein in Nordrhein-Westfalen kommt es diesbezüglich immer wieder zu widersprüchlichen Aussagen und Regelungen. Denn obwohl einige örtlich zuständige Behörden in Nordrhein-Westfalen auf Nachfrage die Erbringung von Einzel-Golftraining - richtigerweise - für zulässig erachtet haben, hat die PGA of Germany nun mehrfach die Nachricht erreicht, dass einige andere Behörden des Bundeslandes die Erteilung von Golfunterricht für unzulässig halten.

Grund hierfür ist wohl die Auffassung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach Golf als Individualsport zwar auf Golfanlagen im Freien ausgeübt werden darf, Sporttrainer jedoch der Regelung des § 7 Abs. I S. 2 CoronaSchVO unterfallen sollen, welche außerschulische Bildungsangebote bis zum 30. November 2020 untersagt. Dies widerspricht nicht nur der zutreffenden Handhabung im Land Nordrhein-Westfalen selbst, sondern auch der Handhabung im gesamten restlichen Bundesgebiet, die Golfunterricht erlaubt, solange er in Form des kontaktlosen Einzelunterrichts erfolgt.

Nach Auffassung der PGA of Germany und der beratenden Juristen der Kanzlei Sonntag & Partner ist nach dem Verordnungstext und den sonstigen veröffentlichten Materialien hierzu die Erbringung von Einzel-Golftraining als zulässig anzusehen. Dementsprechend hat die PGA of Germany am 10. November 2020 mittels Sonntag & Partner beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eine offizielle Protestnote eingereicht mit der Aufforderung, die Rechtsauffassung nochmals zu überprüfen und die Zulässigkeit der Erteilung von Einzel-Golftraining auch in Nordrhein-Westfalen zeitnah anzuerkennen.

 

Regelung_Bundeslaender_06112020.pdf (177,0 KiB)

News vom 06.11.2020

Und wieder ein Rückwärtssalto: Nachdem Hessen am 5. November als einziges Bundesland überraschend die Golfanlagen doch geschlossen und damit faktisch auch das Golfspiel und den Golfunterricht unterbunden hatte, macht die Landesregierung nun eine erneute Kehrtwende und erlaubt Golf wieder, so wie die übrigen Bundesländer. "Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat die bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Bereich Sport und Kunst- und Musikschulen verändert", heißt es in einer Pressemitteilung vom 6. November. "Demnach ist es künftig für Amateur- und Freizeitsportler möglich, alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands auf und in allen Sportanlagen Sport zu treiben." Eine aktuelle Aufstellung zu den Regelungen der einzelnen Bundesländer, ausgearbeitet von den Experten der Kanzlei Sonntag & Partner, dient der Orientierung im Hinblick auf die Möglichkeit zur Ausübung des Golfsports und der Erteilung von Golfunterricht durch Teaching Professionals in Deutschland, wie sie sich nun bis zunächst 30. November 2020 darstellt. Zur gesamten Nachricht >>>

 

Regelung_Bundeslaender_06112020.pdf (177,0 KiB)

News vom 04.11.2020

Golf-Einzelunterricht zu geben ist in Deutschland spätestens ab dem 5. November nicht mehr überall möglich: Waren das Spiel selbst und auch der Unterricht in den meisten Bundesländern auch in den ersten Novembertagen als Individualsport erlaubt, und zwar allein, zu zweit oder mit Personen aus dem eigenen Hausstand, so rudern jetzt zwei Bundesländer zurück. Hessen schließt de facto ab dem 5. November 2020 auch alle Golfanlagen. Und auch in Nordrhein-Westfalen haben Ordnungsämter teilweise entgegen der in den letzten Tagen gelebten Praxis, die sich an der Beschlussvorlage der Konferenz der Ministerpräsidenten orientiert hatte, entschieden. Eine aktuelle Aufstellung, ausgearbeitet von den Experten der Kanzlei Sonntag & Partner, dient der Orientierung im Hinblick auf die Möglichkeit zur Ausübung des Golfsports und der Erteilung von Golfunterricht durch Teaching Professionals in Deutschland, wie sie sich nun bis zunächst 30. November 2020 darstellt. Zur gesamten Nachricht >>>

 

Regelung_Bundeslaender_04112020.pdf (208,0 KiB)

News vom 03.11.2020

Golf-Einzelunterricht zu geben ist in Deutschland weiterhin möglich, und auch das Spiel selbst bleibt in den meisten Bundesländern als Individualsport erlaubt, allein, zu zweit oder mit Personen aus dem eigenen Hausstand. Eine aktuelle Aufstellung, ausgearbeitet von den Experten der Kanzlei Sonntag & Partner, dient der Orientierung im Hinblick auf die Möglichkeit zur Ausübung des Golfsports und der Erteilung von Golfunterricht durch Teaching Professionals in Deutschland, wie sie sich im Nachgang zu den seit 2. November 2020 bis zunächst 30. November 2020 erlassenen Maßnahmen darstellt. Zur gesamten Nachricht >>>

 

Regelung_Bundeslaender_03112020.pdf (197,6 KiB)

News vom 01.11.2020

Sie finden einen bundesweiten Überblick zum aktuell erkennbaren Sachstand (Sonntag, 1.November 2020, 12.30 Uhr) als Anlage diesem DGV-Bulletin beigefügt. Ist bereits ein Verordnungstext vorhanden, besteht die Sicherheit, dass die dort formulierte Regelung ab Montag gilt.

 

bulletin-nr.-25-uddate-1.-november.pdf (534,8 KiB)
verordnungen-ab-02.11.2020_anlage-dgv-bulletin-25_stand_01.11.2020.pdf (136,3 KiB)

News vom 29.10.2020

Liebe Mitglieder,

nach aktueller Sachlage und der Prüfung des Berichtes der Kabinettsitzung sowie einzelner Bundesländer gehen wir – vorbehaltlich der noch zu erstellenden und zu prüfenden exakten Regelungen in den Infektionsschutzverordnungen der Länder – davon aus, dass nach folgenden Maßgaben auch weiterhin Golfunterricht möglich ist:

Golfunterricht fällt nicht unter die verbotenen Dienstleistungen. Individualsport ist auf und in Sportanlagen möglich. Daher ist Einzelunterricht nach derzeitigem Kenntnisstand möglich. Nicht möglich ist der Unterricht von zwei oder mehr Personen, auch nicht, wenn es sich bei den Schülern um Personen des gleichen Hausstandes handelt. Die Ausnahme betrifft nur die Konstellation, dass alle Sportausübenden dem gleichen Hausstand angehören, d.h., das wäre der Fall, wenn Lehrer und Schüler in einem Hausstand leben.

Dies alles steht unter dem Vorbehalt, dass die exakten Regelungen noch näher zu prüfen sind, was wir unmittelbar tun werden.

Wir wollen auch darauf hinweisen, dass nach aktuellem Kenntnisstand auch Professionals unter die Regelung fallen werden, nach der Umsatzausfälle mit bis zu 75% zum vergleichbaren Vorjahresmonat November 2019 entschädigt werden. Auch hierzu informieren wir Sie, sobald Belastbares dazu vorliegt.

Die Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der PGA, die für November geplant waren, werden teilweise verschoben bzw. auf Online-Formate umgestellt. Details hierzu erhalten alle betroffenen Personen unaufgefordert per E-Mail.

Mit besten Grüßen – bleiben Sie gesund!

Ihre PGA Geschäftsstelle

 

News vom 28.10.2020

Der Deutsche Golf Verband hat unter folgendem Link seine aktuelle Stellungnahme zur Regierungserklärung vom 28.10.2020 veröffentlicht.

https://serviceportal.dgv-intranet.de/files/pdf2/bulletin-nr.-24.pdf

 

 

 

 

 

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