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Fragen & Antworten zur Corona Pandemie

Die aktuellen Einschränkungen des privaten und öffentlichen Alltags sind beispiellos. Vor allem für selbständige Pros ergeben sich auch zahlreiche rechtliche Fragen. Antworten versuchen wir in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. Andreas Katzer mit  zu geben. Diese Seiten werden ständig aktualisiert.

Rechtsanwalt
Rechtsberatung
(Sonntag & Partner
Partnerschaftsgesellschaft)

Prof. Dr. Andreas Katzer

Schertlinstraße 23
86159 Augsburg

Darf ich derzeit Golfunterricht geben?

Am Abend des 16. März 2020 haben die Bundesregierung und die Bundesländer „Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland“ verabschiedet.

Nach diesen Leitlinien sind/werden unter anderem vorübergehend untersagt „der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen“ sowie „Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen“. Dies bedeutet, dass auf den betroffenen Anlagen sämtliche Sportangebote einzustellen sind und nicht nur sportliche Wettkämpfe, sondern auch Einzelunterricht sowie Gruppen- und Mannschaftstraining auf Golfanlagen untersagt sind. Mit anderen Worten: Auf Golfplätzen darf derzeit bundesweit weder gespielt noch geübt werden. Auch Indoor-Anlagen sind von den staatlich verfügten Schließungen betroffen.

Die bisher vorliegenden Regelungen sehen derzeit meist eine Schließung bis zum Ende der Osterferien vor, sie können jedoch ggf. verlängert werden.

Verstöße gegen die bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Verbote sind nach § 75 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Sofern es durch den Verstoß zur Verbreitung von Corona oder den Erregern kommt, kann sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden (§ 75 Abs. 3 IfSG).

Wo finde ich aktuelle Informationen zu Soforthilfen des Bundes?

Eine aktuelle Übersicht finden Sie hier>>>

Wie lässt sich die Liquiditätshilfe ermitteln?

Eine Musterberechnung als Excel- Vorlage finden Sie hier>>> Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Wo finde ich Informationen zu den Hilfsangeboten der Länder?

Unter folgendem Link finden Sie eine aktuelle Zusammenstellung der Hilfsangebote die uns bereits bekannt sind. IN dieser Liste finden Sie auch die Links zu den Anträgen.

Zum Dokument>>>

Erhalte ich die Länderhilfen zusätzlich zur Soforthilfe des Bundes?

Diese Soforthilfe des Bundes soll grundsätzlich ergänzend zu den teilweise bereits in Kraft getretenen Länderprogrammen gewährt werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass zwar die Soforthilfe des Bundes nicht voraussetzt, dass keine Ländermittel geflossen sind; umgekehrt aber die Länderprogramme einen Ausschluss oder eine Anrechnung bei gewährten Bundesmitteln vorsehen. Da die Länder auch Auszahlungsstelle der Bundesmittel sein sollen, dürften bereits gewährte Ländermittel jedenfalls bekannt sein und sollten zwingend angegeben werden.

Gibt es steuerliche Erleichterungen?

Professionals haben die Möglichkeit, steuerliche Erleichterungen zu beantragen. Dies sind derzeit die Herabsetzung von Vorauszahlungen bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie die Beantragung von Stundung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Darüberhinaus kann beantragt werden, sich die bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlung erstatten zu lassen.

Gibt es Erleichterungen bei der Kranken- und Pflegeversicherung?

Bei Selbständigen, die gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, kommt eine Herabsetzung des Beitrags aufgrund geringerer Einnahmen insbesondere auf Grundlage eines geänderten Bescheids über Einkommensteuervorauszahlungen in Betracht. Auch Erklärungen von Steuerberatern, aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen oder glaubhafte Erklärungen über aktuelle Umsatzeinbußen sollen nach den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands als Nachweise für eine Beitragsherabsetzung dienen können. Selbständige können darüber hinaus die für Arbeitgeber beschlossenen Erleichterungen – namentlich Stundungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge derzeit für die Monate März und April 2020– ebenfalls (nachrangig) in Anspruch nehmen.

Gibt es Erleichterungen bei der Rentenversicherung?

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist zu beachten, dass, sofern nicht der Regelbeitrag gezahlt wird, sondern einkommensgerechte Beiträge gezahlt werden, grundsätzlich der letzte der Rentenversicherung vorliegende Steuerbescheid für die Beitragsbemessung maßgeblich ist. Sofern das laufende Arbeitseinkommen jedoch voraussichtlich mindestens 30 % unter dem Einkommen, das die Rentenversicherung der Beitragsbemessung zugrunde legt, liegt, ist dieses maßgeblich. Es bedarf eines Nachweises durch „entsprechende Unterlagen“. Auch hier sind ein geänderter Bescheid über Einkommensteuervorauszahlungen sowie aktuelle betriebswirtschaftliche Nachweise vermutlich die besten Nachweise. Die Beitragsreduzierung müssen Professionals bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.

Ist es sinnvoll gebuchte Unterrichtsstunden zu verschieben?

Es bietet sich selbstverständlich an, bereits gebuchte Stunden zu verschieben. Es besteht insoweit derzeit die Ungewissheit, wann Golfunterricht wieder erteilt werden darf. Rechtlich ist weiter zu beachten, dass ein Rücktrittsrecht des Schülers bzw. der Anlage/des Clubs bestehen könnte (§ 326 Abs. 5 BGB). Eine „Zwangsverschiebung“ ist unbeschadet etwaiger wirksamer AGB-Regelungen nicht möglich. Wir empfehlen deshalb dringend, mit den Schülern bzw. Anlagen/Clubs in Kontakt zu treten und nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Was passiert, wenn meine Leistung bereits bezahlt, aber kein Unterricht erteilt wurde

Wenn aufgrund objektiver Unmöglichkeit der Unterricht nicht erbracht werden kann, besteht insoweit auch kein Vergütungsanspruch (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB). Bereits gezahlte Vergütung kann vom Schüler bzw. der Anlage/dem Club zurückgefordert werden (§ 326 Abs. 4 BGB).

Hier bietet es sich natürlich an, die Rückerstattung von bereits gezahlten Honoraren dadurch zu vermeiden, indem eine Verschiebung der Unterrichtserteilung (ggf. mit einem Entgegenkommen als Zugabe für den Verzicht der Rückforderung), aber nicht deren Absage vereinbart wird. Auch könnte daran zu denken sein, derzeit unmögliches, aber grundsätzlich gebuchtes Training gleichwohl jetzt abzurechnen und hierfür einen Rabatt zu gewähren.

All diese Maßnahmen dienen ausschließlich der Aufrechterhaltung der Liquidität und können daher nur bedingt etwaige Einbußen an Gewinnen auffangen. In der derzeitigen Situation dürfte der Erhalt des eigenen Unternehmens allerdings Priorität vor Gewinnerzielung haben.

Muss ich weiter Mattengeld oder Pacht an den Betreiber bezahlen?

Sämtliche Nutzungsentgelte wie etwa eine Pacht oder auch ein Mattengeld werden grundsätzlich dafür vereinbart, dass eine Möglichkeit der Nutzung besteht, ohne dass es darauf ankommt, dass die Nutzung tatsächlich erfolgt. Die derzeitige Situation, dass Golfanlagen aufgrund staatlicher Einschränkungen vorübergehend überhaupt nicht zur Erteilung von Golfunterricht genutzt werden können, ist sicherlich bei keiner Vertragsgestaltung bedacht worden, da sie bislang auch kaum vorstellbar war. In Verträgen vielfach vorgesehene Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit beispielsweise durch Turniere betreffen deutlich geringere Einschränkungen.


Ob und inwieweit der Anspruch auf Nutzungsentgeltzahlung in dieser Situation entfällt oder sich gegebenenfalls reduziert, ist momentan rechtlich schwer abzuschätzen. Wir empfehlen, hier nach Möglichkeit eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

Darf ich noch Golfreisen durchführen?

Reisen nicht nur ins Ausland, sondern sogar im Inland, sind derzeit nicht möglich, Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind ausgeschlossen, Grenzen sind geschlossen. Dies bedeutet, dass, soweit derzeit eine Ausreise aus Deutschland noch möglich sein sollte, die Wiedereinreise nicht verlässlich sichergestellt ist. Mehrere Staaten haben bereits Ausgangssperren verhängt. Es ist nicht abschätzbar, ob/wann beispielsweise der internationale Flugverkehr möglicherweise vollständig eingestellt wird.

Ich bin selbst Reiseveranstalter einer Pauschalreise. Was muss ich nun beachten?

Falls der Pro selbst Reiseveranstalter einer Pauschalreise ist, also mindestens zwei Reiseleistungen (beispielsweise Hotelübernachtungen und Golfunterricht) im Verbund anbietet, gilt im Wesentlichen Folgendes:

Nach § 651 h Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten („die Reise absagen“), wenn er „aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert“ ist. Er hat den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Hiervon ausgehend kann derzeit aus unserer Sicht bei einer Reisezeit bis Mitte oder Ende April sicherlich jede Golfreise, bei der Pro selbst Veranstalter ist, „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, abgesagt werden. Denn die derzeitige Situation ist sowohl unvermeidbar als auch außergewöhnlich.

Zu beachten ist jedoch, dass der Reiseveranstalter im Falle der Absage der Reise keinen Anspruch auf den vereinbarten Preis hat (§ 651 h Abs. 4 S. 2 BGB). Der Pro müsste also die bereits gezahlten Beträge an die Teilnehmer zurückzahlen und sich natürlich seinerseits mit den von ihm beauftragten Dienstleistern (Hotels, Fluglinien, Golfanlagen) auseinandersetzen. Hier läuft er Gefahr, dass diese Dienstleister – vor allem, wenn es sich nicht um ein Risikogebiet handelt – einer Rückerstattung von bereits erfolgten Zahlungen nicht zustimmt.

Treten einzelne Teilnehmer von der Reise zurück, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis dieser Teilnehmer. Er kann zwar grundsätzlich eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651 h Abs. 1 BGB); ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch dann nicht, wenn „am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ (§ 651 h Abs. 3 BGB). Ist beispielsweise eine Anlage in Spanien, das weitgehende Ausgangsbeschränkungen verfügt hat, als Reiseziel vorgesehen, dürfte ein Entschädigungsanspruch des Pros bei Stornierung durch die Teilnehmer deshalb grundsätzlich ausscheiden. Anders wäre dies zum Beispiel aktuell noch im Falle von Portugal.

Was gilt es zu beachten, wenn eine Golfreise über einen Reiseveranstalter gebucht wurde?

Es besteht die Gefahr, dass abhängig von der konkreten Vertragsausgestaltung der Pro keinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter hat und bereits erhaltene Vergütung zurückzahlen muss. Insoweit kommt es aber in besonderem Maße darauf an, welche Regelungen im Verhältnis zwischen Pro und Reiseveranstalter getroffen worden sind und aus welchem Grund heraus eine Reise nicht stattfindet.

Ganz allgemein dürfte bei Golfreisen davon auszugehen sein, dass infolge der nicht erbrachten Unterrichtsleistung und der hierfür ursächlichen Umstände bereits vereinnahmtes Honorar zurückzuzahlen sein dürfte bzw. ein zugesagtes Honorar nicht gezahlt werden muss. Es bietet sich angesichts der derzeitigen Krise an, mit dem Vertragspartner in Kontakt zu treten und nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zu finden, wie mit dem beiderseitigen Problem umgegangen werden kann. Hier könnte insbesondere ein Verschieben von geplanten Reisen denkbar sein.

Darf ich meine Golfreise einfach auf einen anderen Termin verschieben?

Eine „Zwangsverschiebung“ einer Golfreise ist nicht möglich. Einvernehmlich ist eine Verschiebung der Reise auf einen späteren Zeitpunkt jedoch möglich.

Ich habe Mitarbeiter in meiner Golfschule. Kann ich Kurzarbeit beantragen?

Sofern ein Pro mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt, kommt die Beantragung von Kurzarbeitergeld in Betracht. Staatlich verfügte Betriebseinstellungen stellen ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld dar. Für Informationen zur Kurzarbeit verweisen wir auf die unter https://www.sonntag-partner.de/kontakt/covid-19-aktuelle-sonderinfos/ bereitgestellten Sonderinformationen. Dort finden Sie auch Informationen zu steuerlichen Fragen wie Herabsetzung der Vorauszahlungen auf Einkommenssteuer oder sonstigen Fragen, die Sie als Arbeitgeber betreffen, beispielsweise zur Vergütungsfortzahlung.

Es ist zumindest denkbar, dass die Regelungen zum Kurzarbeitergeld kurzfristig noch dahingehend ergänzt werden, dass auch so genannte Solo-Selbständige, also beispielsweise Golflehrer, die keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen, für sich Kurzarbeitergeld beantragen können.

Ich bin positiv auf Corona getestet. Erhalte ich einen Verdienstausfall?

Sofern gegenüber einem Pro durch die zuständige Behörde eine „Absonderung“ (Quarantäne) nach § 30 IfSG verfügt wurde oder er als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern nach § 31 IfSG einem beruflichen Tätigkeitsverbot unterfällt, hat auch ein Selbständiger Anspruch auf eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall nach § 56 IfSG gegenüber dem Bundesland. Diese Verdienstausfallentschädigung wird grundsätzlich auf Grundlage monatlich eines Zwölftel des Arbeitseinkommens (nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelter Gewinn) gewährt.

Der Wortlaut der Entschädigungsregelung des § 56 IfSG betrifft keine behördlich angeordneten Betriebsschließungen. Ob bzw. inwieweit diese Regelung angewandt werden kann und wird, ist noch nicht geklärt.

Wie kann ich die Zeit sinnvoll nutzen?

 

In der derzeitigen Situation ist schlichtweg die Berufsausübung untersagt. Folgendes wird daher empfohlen:

  • Die Coronakrise ist trotz aller Härte und Wucht, mit der sie unsere Gesellschaft trifft, nach aller Erwartung und Erkenntnis eine vorübergehende Belastung. Es gilt also, bestmöglich diese Zeit des Einnahmenausfalls zu überbrücken und auf eine Rückkehr zur Normalität zu hoffen. Wann diese wieder eintritt, kann derzeit schlecht abgeschätzt werden.
  • Abreden mit Golfanlagen zu Nutzungsentgelten sowie mit Golfanlagen und Golfschülern zu beabsichtigten / gebuchten / bereits bezahlten Golfunterrichtsleistungen sollten mit Blick auf die Zeit nach Corona getroffen werden. Verschiebungen sind endgültigen Absagen vorzuziehen. Gegebenenfalls können Teilzahlungen / Vorauskasse bei Rabattgewährung etc. bei Aufrechterhaltung des Liquiditätsflusses hilfreich sein.
  • Für etwaige Kreditgewährungen oder sonstige staatlichen Fördergelder sollten Unterlagen in Ordnung gebracht und aktualisiert werden. Der jetzt bestehende „Leerlauf“ kann und sollte dafür genutzt werden, alle im Alltag durchaus lästigen, aber unvermeidbaren administrative Themen anzugehen.
  • Im Übrigen werden wir über alle entscheidenden Neuigkeiten aktuell informieren.
Finden die kommenden Veranstaltungen (Turniere/Seminare) der PGA of Germany statt?

Die PGA wird bis zum 19. April 2020 keine Veranstaltungen durchführen. Fortbildungen werden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Teilnehmer und Mitglieder werden über die neuen Termine informiert, sobald wieder Planungssicherheit besteht.

Wir gehen aktuell davon aus, dass ab dem 20. April 2020 wieder ein normaler Aus- und Fortbildungsbetrieb möglich sein könnte. Die dann geplanten Azubi-Seminare werden nach heutigem Stand stattfinden. Sollte die Lage zu diesem Zeitpunkt immer noch keine Präsenzveranstaltung zulassen, so arbeiten wir schon heute an möglichen Alternativen, um Ausbildung auch über Online-Plattformen zu ermöglichen.

Im Moment gehen wir auch davon aus, dass alle Turniere und Playing Ability Tests, die ab Mai stattfinden sollen, wie vorgesehen ausgetragen werden können.

Darf ich derzeit Golfunterricht geben?
Wo finde ich aktuelle Informationen zu Soforthilfen des Bundes?
Wie lässt sich die Liquiditätshilfe ermitteln?
Wo finde ich Informationen zu den Hilfsangeboten der Länder?
Erhalte ich die Länderhilfen zusätzlich zur Soforthilfe des Bundes?
Gibt es steuerliche Erleichterungen?
Gibt es Erleichterungen bei der Kranken- und Pflegeversicherung?
Gibt es Erleichterungen bei der Rentenversicherung?
Ist es sinnvoll gebuchte Unterrichtsstunden zu verschieben?
Was passiert, wenn meine Leistung bereits bezahlt, aber kein Unterricht erteilt wurde
Muss ich weiter Mattengeld oder Pacht an den Betreiber bezahlen?
Darf ich noch Golfreisen durchführen?
Ich bin selbst Reiseveranstalter einer Pauschalreise. Was muss ich nun beachten?
Was gilt es zu beachten, wenn eine Golfreise über einen Reiseveranstalter gebucht wurde?
Darf ich meine Golfreise einfach auf einen anderen Termin verschieben?
Ich habe Mitarbeiter in meiner Golfschule. Kann ich Kurzarbeit beantragen?
Ich bin positiv auf Corona getestet. Erhalte ich einen Verdienstausfall?
Wie kann ich die Zeit sinnvoll nutzen?
Finden die kommenden Veranstaltungen (Turniere/Seminare) der PGA of Germany statt?

Am Abend des 16. März 2020 haben die Bundesregierung und die Bundesländer „Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland“ verabschiedet.

Nach diesen Leitlinien sind/werden unter anderem vorübergehend untersagt „der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen“ sowie „Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen“. Dies bedeutet, dass auf den betroffenen Anlagen sämtliche Sportangebote einzustellen sind und nicht nur sportliche Wettkämpfe, sondern auch Einzelunterricht sowie Gruppen- und Mannschaftstraining auf Golfanlagen untersagt sind. Mit anderen Worten: Auf Golfplätzen darf derzeit bundesweit weder gespielt noch geübt werden. Auch Indoor-Anlagen sind von den staatlich verfügten Schließungen betroffen.

Die bisher vorliegenden Regelungen sehen derzeit meist eine Schließung bis zum Ende der Osterferien vor, sie können jedoch ggf. verlängert werden.

Verstöße gegen die bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Verbote sind nach § 75 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Sofern es durch den Verstoß zur Verbreitung von Corona oder den Erregern kommt, kann sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden (§ 75 Abs. 3 IfSG).

Eine aktuelle Übersicht finden Sie hier>>>

Eine Musterberechnung als Excel- Vorlage finden Sie hier>>> Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Unter folgendem Link finden Sie eine aktuelle Zusammenstellung der Hilfsangebote die uns bereits bekannt sind. IN dieser Liste finden Sie auch die Links zu den Anträgen.

Zum Dokument>>>

Diese Soforthilfe des Bundes soll grundsätzlich ergänzend zu den teilweise bereits in Kraft getretenen Länderprogrammen gewährt werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass zwar die Soforthilfe des Bundes nicht voraussetzt, dass keine Ländermittel geflossen sind; umgekehrt aber die Länderprogramme einen Ausschluss oder eine Anrechnung bei gewährten Bundesmitteln vorsehen. Da die Länder auch Auszahlungsstelle der Bundesmittel sein sollen, dürften bereits gewährte Ländermittel jedenfalls bekannt sein und sollten zwingend angegeben werden.

Professionals haben die Möglichkeit, steuerliche Erleichterungen zu beantragen. Dies sind derzeit die Herabsetzung von Vorauszahlungen bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie die Beantragung von Stundung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Darüberhinaus kann beantragt werden, sich die bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlung erstatten zu lassen.

Bei Selbständigen, die gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, kommt eine Herabsetzung des Beitrags aufgrund geringerer Einnahmen insbesondere auf Grundlage eines geänderten Bescheids über Einkommensteuervorauszahlungen in Betracht. Auch Erklärungen von Steuerberatern, aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen oder glaubhafte Erklärungen über aktuelle Umsatzeinbußen sollen nach den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands als Nachweise für eine Beitragsherabsetzung dienen können. Selbständige können darüber hinaus die für Arbeitgeber beschlossenen Erleichterungen – namentlich Stundungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge derzeit für die Monate März und April 2020– ebenfalls (nachrangig) in Anspruch nehmen.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist zu beachten, dass, sofern nicht der Regelbeitrag gezahlt wird, sondern einkommensgerechte Beiträge gezahlt werden, grundsätzlich der letzte der Rentenversicherung vorliegende Steuerbescheid für die Beitragsbemessung maßgeblich ist. Sofern das laufende Arbeitseinkommen jedoch voraussichtlich mindestens 30 % unter dem Einkommen, das die Rentenversicherung der Beitragsbemessung zugrunde legt, liegt, ist dieses maßgeblich. Es bedarf eines Nachweises durch „entsprechende Unterlagen“. Auch hier sind ein geänderter Bescheid über Einkommensteuervorauszahlungen sowie aktuelle betriebswirtschaftliche Nachweise vermutlich die besten Nachweise. Die Beitragsreduzierung müssen Professionals bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.

Es bietet sich selbstverständlich an, bereits gebuchte Stunden zu verschieben. Es besteht insoweit derzeit die Ungewissheit, wann Golfunterricht wieder erteilt werden darf. Rechtlich ist weiter zu beachten, dass ein Rücktrittsrecht des Schülers bzw. der Anlage/des Clubs bestehen könnte (§ 326 Abs. 5 BGB). Eine „Zwangsverschiebung“ ist unbeschadet etwaiger wirksamer AGB-Regelungen nicht möglich. Wir empfehlen deshalb dringend, mit den Schülern bzw. Anlagen/Clubs in Kontakt zu treten und nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Wenn aufgrund objektiver Unmöglichkeit der Unterricht nicht erbracht werden kann, besteht insoweit auch kein Vergütungsanspruch (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB). Bereits gezahlte Vergütung kann vom Schüler bzw. der Anlage/dem Club zurückgefordert werden (§ 326 Abs. 4 BGB).

Hier bietet es sich natürlich an, die Rückerstattung von bereits gezahlten Honoraren dadurch zu vermeiden, indem eine Verschiebung der Unterrichtserteilung (ggf. mit einem Entgegenkommen als Zugabe für den Verzicht der Rückforderung), aber nicht deren Absage vereinbart wird. Auch könnte daran zu denken sein, derzeit unmögliches, aber grundsätzlich gebuchtes Training gleichwohl jetzt abzurechnen und hierfür einen Rabatt zu gewähren.

All diese Maßnahmen dienen ausschließlich der Aufrechterhaltung der Liquidität und können daher nur bedingt etwaige Einbußen an Gewinnen auffangen. In der derzeitigen Situation dürfte der Erhalt des eigenen Unternehmens allerdings Priorität vor Gewinnerzielung haben.

Sämtliche Nutzungsentgelte wie etwa eine Pacht oder auch ein Mattengeld werden grundsätzlich dafür vereinbart, dass eine Möglichkeit der Nutzung besteht, ohne dass es darauf ankommt, dass die Nutzung tatsächlich erfolgt. Die derzeitige Situation, dass Golfanlagen aufgrund staatlicher Einschränkungen vorübergehend überhaupt nicht zur Erteilung von Golfunterricht genutzt werden können, ist sicherlich bei keiner Vertragsgestaltung bedacht worden, da sie bislang auch kaum vorstellbar war. In Verträgen vielfach vorgesehene Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit beispielsweise durch Turniere betreffen deutlich geringere Einschränkungen.


Ob und inwieweit der Anspruch auf Nutzungsentgeltzahlung in dieser Situation entfällt oder sich gegebenenfalls reduziert, ist momentan rechtlich schwer abzuschätzen. Wir empfehlen, hier nach Möglichkeit eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

Reisen nicht nur ins Ausland, sondern sogar im Inland, sind derzeit nicht möglich, Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind ausgeschlossen, Grenzen sind geschlossen. Dies bedeutet, dass, soweit derzeit eine Ausreise aus Deutschland noch möglich sein sollte, die Wiedereinreise nicht verlässlich sichergestellt ist. Mehrere Staaten haben bereits Ausgangssperren verhängt. Es ist nicht abschätzbar, ob/wann beispielsweise der internationale Flugverkehr möglicherweise vollständig eingestellt wird.

Falls der Pro selbst Reiseveranstalter einer Pauschalreise ist, also mindestens zwei Reiseleistungen (beispielsweise Hotelübernachtungen und Golfunterricht) im Verbund anbietet, gilt im Wesentlichen Folgendes:

Nach § 651 h Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten („die Reise absagen“), wenn er „aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert“ ist. Er hat den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Hiervon ausgehend kann derzeit aus unserer Sicht bei einer Reisezeit bis Mitte oder Ende April sicherlich jede Golfreise, bei der Pro selbst Veranstalter ist, „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, abgesagt werden. Denn die derzeitige Situation ist sowohl unvermeidbar als auch außergewöhnlich.

Zu beachten ist jedoch, dass der Reiseveranstalter im Falle der Absage der Reise keinen Anspruch auf den vereinbarten Preis hat (§ 651 h Abs. 4 S. 2 BGB). Der Pro müsste also die bereits gezahlten Beträge an die Teilnehmer zurückzahlen und sich natürlich seinerseits mit den von ihm beauftragten Dienstleistern (Hotels, Fluglinien, Golfanlagen) auseinandersetzen. Hier läuft er Gefahr, dass diese Dienstleister – vor allem, wenn es sich nicht um ein Risikogebiet handelt – einer Rückerstattung von bereits erfolgten Zahlungen nicht zustimmt.

Treten einzelne Teilnehmer von der Reise zurück, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis dieser Teilnehmer. Er kann zwar grundsätzlich eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651 h Abs. 1 BGB); ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch dann nicht, wenn „am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ (§ 651 h Abs. 3 BGB). Ist beispielsweise eine Anlage in Spanien, das weitgehende Ausgangsbeschränkungen verfügt hat, als Reiseziel vorgesehen, dürfte ein Entschädigungsanspruch des Pros bei Stornierung durch die Teilnehmer deshalb grundsätzlich ausscheiden. Anders wäre dies zum Beispiel aktuell noch im Falle von Portugal.

Es besteht die Gefahr, dass abhängig von der konkreten Vertragsausgestaltung der Pro keinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter hat und bereits erhaltene Vergütung zurückzahlen muss. Insoweit kommt es aber in besonderem Maße darauf an, welche Regelungen im Verhältnis zwischen Pro und Reiseveranstalter getroffen worden sind und aus welchem Grund heraus eine Reise nicht stattfindet.

Ganz allgemein dürfte bei Golfreisen davon auszugehen sein, dass infolge der nicht erbrachten Unterrichtsleistung und der hierfür ursächlichen Umstände bereits vereinnahmtes Honorar zurückzuzahlen sein dürfte bzw. ein zugesagtes Honorar nicht gezahlt werden muss. Es bietet sich angesichts der derzeitigen Krise an, mit dem Vertragspartner in Kontakt zu treten und nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zu finden, wie mit dem beiderseitigen Problem umgegangen werden kann. Hier könnte insbesondere ein Verschieben von geplanten Reisen denkbar sein.

Eine „Zwangsverschiebung“ einer Golfreise ist nicht möglich. Einvernehmlich ist eine Verschiebung der Reise auf einen späteren Zeitpunkt jedoch möglich.

Sofern ein Pro mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt, kommt die Beantragung von Kurzarbeitergeld in Betracht. Staatlich verfügte Betriebseinstellungen stellen ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld dar. Für Informationen zur Kurzarbeit verweisen wir auf die unter https://www.sonntag-partner.de/kontakt/covid-19-aktuelle-sonderinfos/ bereitgestellten Sonderinformationen. Dort finden Sie auch Informationen zu steuerlichen Fragen wie Herabsetzung der Vorauszahlungen auf Einkommenssteuer oder sonstigen Fragen, die Sie als Arbeitgeber betreffen, beispielsweise zur Vergütungsfortzahlung.

Es ist zumindest denkbar, dass die Regelungen zum Kurzarbeitergeld kurzfristig noch dahingehend ergänzt werden, dass auch so genannte Solo-Selbständige, also beispielsweise Golflehrer, die keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen, für sich Kurzarbeitergeld beantragen können.

Sofern gegenüber einem Pro durch die zuständige Behörde eine „Absonderung“ (Quarantäne) nach § 30 IfSG verfügt wurde oder er als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern nach § 31 IfSG einem beruflichen Tätigkeitsverbot unterfällt, hat auch ein Selbständiger Anspruch auf eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall nach § 56 IfSG gegenüber dem Bundesland. Diese Verdienstausfallentschädigung wird grundsätzlich auf Grundlage monatlich eines Zwölftel des Arbeitseinkommens (nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelter Gewinn) gewährt.

Der Wortlaut der Entschädigungsregelung des § 56 IfSG betrifft keine behördlich angeordneten Betriebsschließungen. Ob bzw. inwieweit diese Regelung angewandt werden kann und wird, ist noch nicht geklärt.

 

In der derzeitigen Situation ist schlichtweg die Berufsausübung untersagt. Folgendes wird daher empfohlen:

  • Die Coronakrise ist trotz aller Härte und Wucht, mit der sie unsere Gesellschaft trifft, nach aller Erwartung und Erkenntnis eine vorübergehende Belastung. Es gilt also, bestmöglich diese Zeit des Einnahmenausfalls zu überbrücken und auf eine Rückkehr zur Normalität zu hoffen. Wann diese wieder eintritt, kann derzeit schlecht abgeschätzt werden.
  • Abreden mit Golfanlagen zu Nutzungsentgelten sowie mit Golfanlagen und Golfschülern zu beabsichtigten / gebuchten / bereits bezahlten Golfunterrichtsleistungen sollten mit Blick auf die Zeit nach Corona getroffen werden. Verschiebungen sind endgültigen Absagen vorzuziehen. Gegebenenfalls können Teilzahlungen / Vorauskasse bei Rabattgewährung etc. bei Aufrechterhaltung des Liquiditätsflusses hilfreich sein.
  • Für etwaige Kreditgewährungen oder sonstige staatlichen Fördergelder sollten Unterlagen in Ordnung gebracht und aktualisiert werden. Der jetzt bestehende „Leerlauf“ kann und sollte dafür genutzt werden, alle im Alltag durchaus lästigen, aber unvermeidbaren administrative Themen anzugehen.
  • Im Übrigen werden wir über alle entscheidenden Neuigkeiten aktuell informieren.

Die PGA wird bis zum 19. April 2020 keine Veranstaltungen durchführen. Fortbildungen werden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Teilnehmer und Mitglieder werden über die neuen Termine informiert, sobald wieder Planungssicherheit besteht.

Wir gehen aktuell davon aus, dass ab dem 20. April 2020 wieder ein normaler Aus- und Fortbildungsbetrieb möglich sein könnte. Die dann geplanten Azubi-Seminare werden nach heutigem Stand stattfinden. Sollte die Lage zu diesem Zeitpunkt immer noch keine Präsenzveranstaltung zulassen, so arbeiten wir schon heute an möglichen Alternativen, um Ausbildung auch über Online-Plattformen zu ermöglichen.

Im Moment gehen wir auch davon aus, dass alle Turniere und Playing Ability Tests, die ab Mai stattfinden sollen, wie vorgesehen ausgetragen werden können.